Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die von einzelnen erworbenen Rechte auf Grabstätten verbleiben denselben auch nach 
dem übergang der Begräbnisplätze auf die bürgerliche Gemeinde. In die Verbindlich- 
keiten der Stiftungspflege bezüglich solcher Grabstätten, wie andererseits in den Bezug 
der wegen derselben zu entrichtenden Rekognitionsgelder und sonstiger Leistungen an die 
Stiftungspflege tritt die bürgerliche Gemeinde ein. 
Die Ansprüche, welche die bürgerliche Gemeinde oder die Kirchengemeinde sich vor 
oder während der Herstellung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude und Begräbnis- 
plätze auf die Wiedererstattung des hiefür gemachten Aufwands ausdrücklich vorbehalten 
hat, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Art. 47. 
An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken, 
sowie der im Eigentum der Kirchengemeinde verbleibenden Begräbnisplätze (Art. 16 Abs. 3) 
für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Anderung nicht ein, wogegen die 
bürgerliche Gemeinde verpflichtet ist, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden 
Anteil an den Kosten der Instandhaltung der bezeichneten Gegenstände zu übernehmen. 
über die Benützung der in Abs. 1 genannten Gegenstände für die Zwecke der bür- 
gerlichen Gemeinde nach der bisherigen Übung entscheidet im Streitfall die Kreisregierung 
und auf Beschwerde, welche binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen zu erheben ist, 
endgültig das Ministerium des Innern. 
Art. 48. 
Das Ausscheidungs= und Abfindungsverfahren wird durch das gemeinschaftliche Ober-- 
amt, welches die Aufsichtsbehörde der beteiligten Stiftungspflege bildet, geleitet. 
Die Ausscheidung und Abfindung unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung 
sowie des Evangelischen Konsistoriums. 
Die näheren Ausführungsbestimmungen bleiben der gemeinsamen Verfügung der 
Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vorbehalten. 
Art. 49. 
Die Kosten des Ausscheidungs= und Absindungsverfahrens hat die bürgerliche und 
die Kirchengemeinde je hälftig zu tragen.
	        
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