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Die von einzelnen erworbenen Rechte auf Grabstätten verbleiben denselben auch nach
dem übergang der Begräbnisplätze auf die bürgerliche Gemeinde. In die Verbindlich-
keiten der Stiftungspflege bezüglich solcher Grabstätten, wie andererseits in den Bezug
der wegen derselben zu entrichtenden Rekognitionsgelder und sonstiger Leistungen an die
Stiftungspflege tritt die bürgerliche Gemeinde ein.
Die Ansprüche, welche die bürgerliche Gemeinde oder die Kirchengemeinde sich vor
oder während der Herstellung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude und Begräbnis-
plätze auf die Wiedererstattung des hiefür gemachten Aufwands ausdrücklich vorbehalten
hat, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 47.
An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken,
sowie der im Eigentum der Kirchengemeinde verbleibenden Begräbnisplätze (Art. 16 Abs. 3)
für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Anderung nicht ein, wogegen die
bürgerliche Gemeinde verpflichtet ist, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden
Anteil an den Kosten der Instandhaltung der bezeichneten Gegenstände zu übernehmen.
über die Benützung der in Abs. 1 genannten Gegenstände für die Zwecke der bür-
gerlichen Gemeinde nach der bisherigen Übung entscheidet im Streitfall die Kreisregierung
und auf Beschwerde, welche binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen zu erheben ist,
endgültig das Ministerium des Innern.
Art. 48.
Das Ausscheidungs= und Abfindungsverfahren wird durch das gemeinschaftliche Ober--
amt, welches die Aufsichtsbehörde der beteiligten Stiftungspflege bildet, geleitet.
Die Ausscheidung und Abfindung unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung
sowie des Evangelischen Konsistoriums.
Die näheren Ausführungsbestimmungen bleiben der gemeinsamen Verfügung der
Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vorbehalten.
Art. 49.
Die Kosten des Ausscheidungs= und Absindungsverfahrens hat die bürgerliche und
die Kirchengemeinde je hälftig zu tragen.