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Wirkungskreis des Kirchengemeinderats und der übrigen Organe der
Kirchengemeinde und Aufsichtsrecht des Staats.
Art. 50.
Dem Kirchengemeinderat steht nach Maßgabe dieses Gesetzes die Vertretung der
evangelischen Kirchengemeinde, sowie vorbehältlich der Staatsaufsicht (Art. 53 Abs. 2)
die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens unter den nachstehenden näheren Bestim-
mungen zu.
Der kirchlichen Gesetzgebung wird anheimgegeben, die Besorgung der dem Pfarr-
gemeinderat zugewiesenen Angelegenheiten auf den Kirchengemeinderat zu übertragen.
Für den Fall der Übertragung dieser Angelegenheiten auf den Kirchengemeinderat
ruht das Wahlrecht in dieses Kollegium (Art. 17 und 19) für denjenigen, welcher sich
bei Eingehung einer Ehe der Pflicht kirchlicher Trauung entschlagen oder seine Kinder
der Taufe oder Konfirmation entzogen hat, insolange, bis das Versäumte nachgeholt ist.
Art. 51.
Die Anordnung und Vollziehung der die äußere kirchliche Ordnung betreffenden
Polizeivorschriften steht, unbeschadet des Rechts der ortskirchlichen Organe, die äußere
Ordnung innerhalb der kirchlichen Gebäude zu handhaben, nur den bürgerlichen Be-
hörden zu.
Durch die Befugnis der kirchlichen Behörden, über die Einräumung des Kirchen-
gebäudes für einzelne nicht zum Gottesdienste der Kirchengemeinde dienende Handlungen
zu entscheiden, werden die Rechte Dritter und die allgemeinen polizeilichen Verfügungen
und Anordnungen nicht berührt. ·
Die Organe der Kirchengemeinde können über die Kirchenstühle nur unbeschadet
privatrechtlicher, bei dem Zivilrichter verfolgbarer Ansprüche verfügen.
Auf die Schule kommt den Organen der Kirchengemeinde eine unmittelbare Ein—
wirkung nicht zu.
Art. 52.
Die Organisten, Kantoren und niederen Kirchendiener stehen unter der Dienstauf-
sicht des Kirchengemeinderats. Demselben steht über diese Diener eine Disziplinarstraf-
gewalt bis zu zwölf Mark Geldstrafe zu.