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6) alle etwaigen weiteren Zuwendungen von Vermögen, welche für die Zwecke der
Kirchengemeinde oder an das Ortskirchenvermögen werden gemacht werden.
Diese Vermögensverwaltung untersteht der Staatsaufsicht, welche, neben der Wahrung
der staatlichen und bürgerlichen Interessen im allgemeinen, insbesondere die Erhaltung
des Grundstocks und die stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungen zum Gegenstande hat.
Art. 54.
Wenn ein Verwaltungsausschuß bestellt ist, so hat derselbe, soweit nicht der Art. 61
entgegensteht, den Etat zu vollziehen, die einzelnen durch denselben im allgemeinen ge—
nehmigten Einnahmen und Ausgaben zu dekretieren und die Aufsicht über das Eigentum
der Kirche, insbesondere der kirchlichen Gebäude, zu führen. Auch die Besorgung der
laufenden Geschäfte, z. B. die Ausführung der Bauarbeiten, kann ihm, soweit nicht Art. 61
entgegensteht, von dem Kirchengemeinderat übertragen werden.
Art. 55.
Der Kirchenpfleger sowohl als die übrigen Mitglieder des Kirchengemeinderats
haben mit Sorgfalt darauf zu achten, daß das Ortskirchenvermögen und die einzelnen
Stiftungen bestmöglichst verwaltet werden, der Grundstock unangegriffen erhalten bleibe,
die Erträgnisse dieser Fonds und die sonstigen Forderungen der Kirchenpflege pünktlich
eingezogen, die Naturalien bestmöglichst verwahrt und verwertet, die Kapitalien hinlänglich
versichert, alle unnötigen Ausgaben vermieden und insbesondere die Stiftungen nicht
mit fremdartigen Lasten und Ausgaben beschwert werden, wie auch andererseits, daß die
den Stiftungen nach dem Willen der Stifter und ihrer ursprünglichen Bestimmung ob-
liegenden Ausgaben wirklich und vollständig geleistet werden.
Der Kirchenpfleger ist dem Kirchengemeinderat untergeordnet und an dessen Beschlüsse
gebunden. Der Kirchengemeinderat überwacht seine Amtsführung, unbeschadet der Ver-
antwortlichkeit des Vorsitzenden für seine nächste Beaufsichtigung, namentlich bezüglich der
erforderlichen Kassenvisitationen.
Dem Kirchengemeinderat kommt innerhalb der in Art. 52 Abs. 1 bestimmten Grenze
eine Disziplinarstrafgewalt gegen den Kirchenpfleger zu. Bezüglich des Beschwerderechts
findet Art. 52 Abs. 4 Anwendung.