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Insbesondere haften, wenn der Schaden durch einen Kollegialbeschluß entstanden ist,
alle Mitglieder, welche an der Beschlußfassung teilgenommen haben, mit Ausnahme der-
jenigen, welche nachweisen können, daß sie ihre Nichtübereinstimmung mit dem Beschlusse
zu Protokoll erklärt haben; ebenso haften bei einer Kollegialversäumnis alle Mitglieder,
welche an dieser Versäumnis teil haben.
Wenn mehrere in gleicher Weise ersatzpflichtig sind, so haftet jeder zu seinem Betreff
und aushilfsweise für das Ganze.
Erforderlichenfalls ist das Evangelische Konsistorium befugt, Ersatzverbindlichkeiten
für die Kirchengemeinde durch einen aufzustellenden Vertreter zu verfolgen.
Art. 59.
Der Etat der Kirchenpflege wird unter Mitwirkung des Kirchenpflegers von dem
Kirchengemeinderat beziehungsweise dem Verwaltungsausschuß entworfen und von dem
ersteren festgestellt, und unterliegt der kirchlichen Genehmigung. Er ist jedoch zuvor dem
Oberamt behufs etwaiger Erinnerung nach den in Art. 53 Abs. 2 angeführten Richtungen
mitzuteilen.
Wenn das Oberamt eine Erinnerung zu machen findet, die kirchliche Behörde aber
der Ansicht desselben nicht beitritt, so hat das Oberamt die Akten der Kreisregierung
vorzulegen, welche nach gepflogenem Benehmen mit dem Evangelischen Konsistorium die
Entscheidung zu treffen hat.
Der nicht beanstandete Etat ist von dem Kirchengemeinderat, beziehungsweise dem
Verwaltungsausschuß, während einer vorher anzukündigenden Frist von einer Woche zur
Einsichtnahme der Kirchengemeindegenossen aufzulegen, worauf sodann die Vollziehung
des Etats durch die genannten Behörden und den Kirchenpfleger erfolgt.
Falls es sich bei dem Etat zugleich um eine Umlage auf die Kirchengemeindegenossen
handelt, kommen die hierauf bezüglichen besonderen Bestimmungen in Art. 65 bis 73 des
gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
Art. 60.
Der Kirchenpfleger bedarf der vorgängigen schriftlichen Ermächtigung des Kirchen-
gemeinderats, beziehungsweise des Verwaltungsausschusses
1) zu den einzelnen nicht bereits im voraus bestimmten Ausgaben,