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d. ein zum Grundstock oder einem besonderen Fonds des Oriskirchen- oder
Stiftungsvermögens gehöriges Kapital zur Deckung laufender Ausgaben ver—
wendet werden, oder
e. ein erheblicher Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre, insoferne
solcher nicht zur Ablösung von Passivkapitalien dient, geschehen soll,
2) wenn ein Neubau oder eine bedeutende Reparatur an kirchlichen Gebäuden, deren
Unterhaltung der Kirchengemeinde obliegt, ausgeführt werden soll und der Auf-
wand für ein solches Bauwesen mindestens 6000 4 erfordert.
Die Entscheidung der Kreisregierung erfolgt nach Rücksprache mit dem Evangelischen
Konsistorium, und nachdem den bürgerlichen Kollegien der beteiligten Gemeinde Gelegen-
heit zur Außerung von ihrem Standpunkte gegeben worden ist. Als beteiligt im Sinn
dieses Gesetzes gilt eine bürgerliche Gemeinde oder Teilgemeinde, wenn mindestens ein
Viertel ihrer Einwohner Kirchengemeindegenossen der betreffenden kirchlichen Gemeinde sind.
Art. 63.
Für die Bewirtschaftung der Waldungen der Kirchengemeinden und kirchlichen
Siftungen kommen die Bestimmungen des Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902
(Reg. Bl. S. 45) zur Anwendung.
Art. 64.
Hauskollekten bei den Kirchengemeindegenossen für bestimmte Bedürfnisse der Kirchen-
gemeinde oder für sonstige Zwecke (Bewilligungen an andere Kirchengemeinden, Unter-
stützung evangelisch-kirchlicher Vereine und Anstalten r2c.) unterliegen den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Art. 13 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871).
Art. 65.
Reichen die ordentlichen und außerordentlichen laufenden Einnahmen der Kirchen-
kasse zu Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse nicht aus, sind ferner keine im voraus an-
gesammelte Fonds verwendbar, und ist bei außerordentlichen Ausgaben auch ein Grund-
stocksangriff oder die Aufnahme eines Anlehens nicht zulässig, so hat der Kirchengemeinde-
rat die Beschaffung der erforderlichen Mittel in Erwägung zu ziehen.