285
binnen der weiteren Ausschlußfrist von zwei Wochen der Verwaltungsgerichtshof an-
gerufen wird.
Nach Erledigung etwaiger Einsprachen und geeigneten Falles nach Berichtigung der
Berechnung legt der Kirchengemeinderat das Einzugsregister dem Oberamt vor.
Der Einzug der Umlage kann erst erfolgen, nachdem das Oberamt auf dem Einzugs-
register urkundlich bestätigt hat, daß die Umlage genehmigt sei.
Art. 71.
Die kirchliche und die bürgerliche Verwaltungsbehörde einer Gemeinde können sich
darüber einigen, daß die kirchlichen Umlagen zugleich mit den Steuern für die bürgerliche
Gemeinde von dem Gemeindepfleger erhoben und sodann von diesem im ganzen an den
Kirchenpfleger abgeliefert werden.
Art. 72.
Die Steuerschuldigkeiten der einzelnen sind, nachdem sie durch die urkundliche Be-
stätigung des Oberamts über die Genehmigung der Umlage (Art. 70 Abs. 3) für das
betreffende Steuerjahr festgesetzt sind, in drei gleichen Teilbeträgen auf 1. August, 1. No-
vember und 1. Februar fällig und spätestens am 14. des betreffenden Monats zu ent-
richten. Dem Umlagepflichtigen steht frei, die Umlage auf mehrere Ziele bis zum ganzen
Jahresbetrage im voraus zu bezahlen.
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel
bezahlter Steuern verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben lauft vom Schlusse
des Steuerjahrs an, in welchem die Abgabe zu entrichten war, und wird durch urkund-
liche Aufforderung zur Zahlung seitens der mit dem Einzug und der Beitreibung be-
auftragten Beamten unterbrochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Abgaben lauft vom Tage der
geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem Kirchen-
gemeinderat unterbrochen.
Art. 73.
Die Beitreibung kirchlicher Abgaben erfolgt auf Anrufen der kirchlichen Behörden
nach Maßgabe der Abschnitte I und II des Gesetzes vom 18. August 1879 über die
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Reg. Bl. S. 202).
6