Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 74. 
Für das Beitragsverhältnis zwischen Mutterort und Filial zu dem gemeinsamen 
kirchlichen Aufwand ist der Verteilungsfuß, wie solcher durch Vertrag oder ein diesem 
gleichkommendes Herkommen bestimmt ist, und in Ermanglung solcher Feststellung das 
Maß der Teilnahme an den kirchlichen Einrichtungen entscheidend. 
Die Regelung dieses Beitragsverhältnisses ist der Vereinbarung der Kirchengemeinde- 
räte der betreffenden Gemeinden überlassen. 
Kommt eine solche nicht zustande, so wird das Beitragsverhältnis durch das Evan- 
gelische Konsistorium geordnet, vorbehältlich jedoch der Anrufung des Verwaltungsgerichts. 
Versammlung, Beratung und Beschluß fassung der ortskirchlichen Kollegien. 
Art. 75. 
Der Kirchengemeinderat, sowie der Verwaltungsausschuß versammelt sich auf Ein- 
ladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht. 
Durch Beschluß können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden. 
Art. 76. 
Der Kirchengemeinderat muß berufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter 
Angabe des Verhandlungsgegenstandes den Antrag darauf stellt, oder wenn das Evan- 
gelische Konsistorium den Zusammentritt anordnet. 
Art. 77. 
Die Leitung der Geschäfte des Kirchengemeinderats, sowie des Verwaltungsaus- 
schusses steht dem ersten Ortsgeistlichen und in dessen Verhinderung dessen gesetzlichem 
Stellvertreter zu. 
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. 
Das Nähere über die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in den Kirchengemeinde- 
kollegien, insbesondere in den Fällen des Art. 12, wird im Verordnungswege bestimmt. 
Art. 78. 
Beschlußfähigkeit der ortskirchlichen Kollegien ist vorhanden, wenn mehr als die 
Hälfte der Normalzahl der Mitglieder anwesend ist.
	        
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