289
Die Entlassung wird — im Falle des Abs. 2 Ziff. 2 nach Anhörung des Be-
treffenden — auf den Antrag oder nach vorgängiger Vernehmung des Kirchengemeinderats
von dem Epvangelischen Konsistorium ausgesprochen.
Letzteres ist auch befugt, gewählte Mitglieder von ihrem Amte vorläufig zu ent-
heben, sobald ein Verfahren gegen sie anhängig wird, welches ihre Entlassung zur Folge
haben kann.
Gegen den Beschluß des Evangelischen Konsistoriums (Abs. 3 und 4) steht dem Be-
troffenen binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen das Recht der Beschwerde an das
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens zu, welches endgültig entscheidet.
Art. 84.
Wenn der Kirchengemeinderat beharrlich die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässigt
oder verweigert, so kann er sowohl durch das Evangelische Konsistorium als auch durch
die Kreisregierung, unter gegenseitigem Einvernehmen, aufgelöst werden.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen genannten Behörden entscheidet auf
Vorlage des Evangelischen Konsistoriums das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
Mit der Auflösung ist die sofortige Neuwahl anzuordnen.
Wenn binnen Jahresfrist eine zweite Auflösung des Kirchengemeinderats erfolgt,
so sindet der Art. 13 entsprechende Anwendung.
Allgemeine und Schlußbestimmungen.
Art 85.
Ortsstatutarische Vorschriften auf der Grundlage des gegenwärtigen Gesetzes (vergl.
insbesmdere Art. 3 Abs. 2, Art. 12, Art. 26 Abs. 4 und Art. 92 Ziff. 6) können nur
mit Gerehmigung des Evangelischen Konsistoriums erlassen werden.
Vu der Genehmigung hat diese Behörde dem zuständigen Oberamt Gelegenheit zur
Außerug vom Standpunkt des Staats und der bürgerlichen Gemeinde zu geben. Das
Oberamt hat vor Abgabe dieser Außerung die bürgerlichen Kollegien der beteiligten Ge-
meinde zi vernehmen. Die Entscheidung des Evangelischen Konsistoriums bedarf zu
ihrer Volziehbarkeit der Anerkennung der Kreisregierung, daß die ortsstatutarischen
Vorschriftei den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.