Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Kirchenvermögens dem bisherigen Stiftungsrat durch übereinkunft zwischen dem 
Stiftungsrat und Gemeinderat unter nachfolgenden näheren Bestimmungen übertragen 
werden: 
1) die bürgerliche Gemeinde hat die Deckung des kirchlichen Aufwands, soweit hiezu 
die Mittel des Stiftungsvermögens nicht zureichen, zu übernehmen; 
2) durch diese übernahme darf ein Steuerpflichtiger, welcher nicht Genosse der 
Kirchengemeinde ist, nicht erheblich belastet werden; 
3) das Übereinkommen bedarf der Genehmigung des Evangelischen Konsistoriums 
und der Kreisregierung, gegen deren Entscheidung keine Beschwerde statthaft ist. 
Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn der Betrag des von der 
bürgerlichen Gemeinde zu übernehmenden kirchlichen Aufwands fünf Prozent der 
Staatssteuer aus den im Gemeindebezirk vorhandenen Grundstücken, Gefällen, 
Gebäuden und Gewerben, einschließlich der nur zu Amts= und Gemeindeanlagen 
beitragspflichtigen (von denen der fingierte Staatssteuerbetreff in Rechnung 
kommt) im Laufe eines Rechnungsjahrs übersteigt; 
4) dasselbe kann mit Kündigungsfrist von drei Jahren jederzeit auf Antrag des 
Stiftungsrats oder Gemeinderats oder von Amts wegen unter Angabe der hiefür 
maßgebenden Gründe durch Verfügung des Evangelischen Konsistoriums oder der 
Kreisregierung aufgehoben werden: 
5) im übrigen bleiben für den Fall und die Dauer des oben erwähnten über- 
einkommens die Bestimmungen des III. Abschnitts des Verwaltungsedikts vom 
1. März 1822 bis auf weiteres mit der Maßgabe in Geltung, daß dem Stiftungs- 
rat die Vertretung der Kirchengemeinde zusteht; 
6) die Erlassung der sonstigen zur Ausführung des übereinkommens erforderlichen 
Vorschriften bleibt dem Verordnungswege und dem Ortsstatut vorbehalten. 
Art. 93. 
Die Amtstätigkeit der Stiftungsräte und Kirchenkonvente in den durch dieses Gesetz 
den Kirchengemeinderäten zugewiesenen Angelegenheiten erlischt mit dem Tage, an welchem 
die Kirchengemeinderäte in Wirksamkeit treten, beziehungsweise mit der übertragung der 
betreffenden Vermögensverwaltung auf die neuen Organe. 
Das Nähere hierüber wird im Verordnungswege bestimmt.
	        
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