Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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und der Stadtgemeinde Stuttgart abgeschlossenen Vertrags am 1. April 1903 an die 
Stadtgemeinde Stuttgart übergegangen und die Liquidation des Vermögens dieser Anstalt 
erfolgt ist, ist die juristische Persönlichkeit des K. Katharinenstifts erloschen. 
Stuttgart, den 22. Februar 1906. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1906. Vom 3. März 1906. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Bl. S. 189), des Art. 1 
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene 
Tiere (Reg. Bl. S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend die 
Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Bl. S. 123), 
wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1906 zur Zentralkasse der Viehbesitzer für 
Entschädigung bei Viehseuchen 
für jedes Pferd ein Beitrag 0dvo 10 Pfennig 
für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel 
ein Beitrag von. .. 10 „ 
für ein jedes Stück Rindvieh e ein Beitrag von 10 „ 
zu entrichten ist. 
Für die Aufnahme der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes, sowie 
für die Erhebung der Beiträge gelten die Vorschriften in Art. 4 und 5 des Ausführungs- 
gesetzes vom 20. März 1881 und in §§ 13 bis 15 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 15. Januar 1896, betreffend die Vollziehung des Reichsviehseuchengesetzes 
und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Bl. S. 11). 
Stuttgart, den 3. März 1906. 
Pischek.
	        
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