Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 5. 
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung ist, wer infolge strafrichterlichen Urteils 
der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig ist, oder wer in den letzten der Wahl vorangegangenen 
drei Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Meineids, Urkundenfälschung 
in gewinnsüchtiger Absicht, Gotteslästerung, Beschimpfung der katholischen Kirche oder 
ihrer Einrichtungen und Gebräuche oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen 
die Sittlichkeit rechtskräftig verurteilt worden ist oder eine Freiheitsstrafe auf Grund 
einer Verurteilung wegen der genannten Verbrechen oder Vergehen erstanden hat. 
Das Stimmrecht ruht: 
1) bei demjenigen, gegen welchen wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens das 
Hauptverfahren eröffnet ist, wenn die Verurteilung die Entziehung der bürgerlichen 
Ehrenrechte zur Folge haben kann, bis zur Beendigung des Verfahrens; 
2) bei demjenigen, gegen welchen ein Konkursverfahren eröffnet ist, während der 
Dauer des letzteren; 
3) bei demjenigen, welcher eigenmächtig die übernahme oder die Fortführung der 
Funktion eines Mitglieds des Kirchenstiftungsrats verweigert, oder wegen Ver- 
fehlungen im Wandel oder in der Amtsführung von dieser Funktion gemäß 
Art. 58 entlassen worden ist, bis zur Zeit nach der nächsten in Gemäßheit der 
Art. 9 oder Art. 59 Abs. 3 vorzunehmenden Wahl; 
4) bei allen, welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher besonders gemahnt 
wurden, mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr lang im Rückstande 
find, bis zur Erledigung dieses Rückstandes. 
Art. 6. 
Wählbar in den Kirchenstiftungsrat sind die über dreißig Jahre alten, im wirklichen 
Genusse des Stimmrechts stehenden Pfarrgemeindegenossen. . 
Außer den nach Art. 4 und 5 nicht stimmberechtigten, beziehungsweise zeitlich von 
der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossenen Personen ist nicht wählbar, wer infolge 
gerichtlichen Urteils zu Bekleidung öffentlicher Amter unfähig ist. 
Art. 7. 
über die aktive Wahlfähigkeit hat im Anstandsfalle, jedoch ohne aufschiebende Wir- 
ung für den Fortgang der Wahlhandlung, das Bischöfliche Ordinariat zu entscheiden.
	        
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