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Art. 5.
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung ist, wer infolge strafrichterlichen Urteils
der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig ist, oder wer in den letzten der Wahl vorangegangenen
drei Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Meineids, Urkundenfälschung
in gewinnsüchtiger Absicht, Gotteslästerung, Beschimpfung der katholischen Kirche oder
ihrer Einrichtungen und Gebräuche oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen
die Sittlichkeit rechtskräftig verurteilt worden ist oder eine Freiheitsstrafe auf Grund
einer Verurteilung wegen der genannten Verbrechen oder Vergehen erstanden hat.
Das Stimmrecht ruht:
1) bei demjenigen, gegen welchen wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens das
Hauptverfahren eröffnet ist, wenn die Verurteilung die Entziehung der bürgerlichen
Ehrenrechte zur Folge haben kann, bis zur Beendigung des Verfahrens;
2) bei demjenigen, gegen welchen ein Konkursverfahren eröffnet ist, während der
Dauer des letzteren;
3) bei demjenigen, welcher eigenmächtig die übernahme oder die Fortführung der
Funktion eines Mitglieds des Kirchenstiftungsrats verweigert, oder wegen Ver-
fehlungen im Wandel oder in der Amtsführung von dieser Funktion gemäß
Art. 58 entlassen worden ist, bis zur Zeit nach der nächsten in Gemäßheit der
Art. 9 oder Art. 59 Abs. 3 vorzunehmenden Wahl;
4) bei allen, welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher besonders gemahnt
wurden, mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr lang im Rückstande
find, bis zur Erledigung dieses Rückstandes.
Art. 6.
Wählbar in den Kirchenstiftungsrat sind die über dreißig Jahre alten, im wirklichen
Genusse des Stimmrechts stehenden Pfarrgemeindegenossen. .
Außer den nach Art. 4 und 5 nicht stimmberechtigten, beziehungsweise zeitlich von
der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossenen Personen ist nicht wählbar, wer infolge
gerichtlichen Urteils zu Bekleidung öffentlicher Amter unfähig ist.
Art. 7.
über die aktive Wahlfähigkeit hat im Anstandsfalle, jedoch ohne aufschiebende Wir-
ung für den Fortgang der Wahlhandlung, das Bischöfliche Ordinariat zu entscheiden.