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Art. 21.
Die Vermögensverwaltung des Kirchenstiftungsrats umfaßt:
1) die örtlichen kirchlichen Stiftungen (Art. 22), sofern und soweit nicht vom Stifter
eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist;
2) die Ablösungs-(Abfindungs-) Kapitalien für kirchliche Baulasten und Kultbedürf-
nisse, die besonderen kirchlichen Fonds (Baufonds usw.);
3) den Anteil der Pfarrgemeinde an den gemischten Stiftungen (Art. 23);
4) das sonstige Ortskirchenvermögen, welches nach den Bestimmungen des Art. 24
dieses Gesetzes auszumitteln ist;
5) das Kirchenopfer nach Maßgabe der Anordnung der kirchlichen Oberbehörde;
6) alle etwaigen weiteren Zuwendungen von Vermögen, welche für die Zwecke der
Pfarrgemeinde oder an das Ortskirchenvermögen werden gemacht werden.
Auf die Verwaltung des Vermögens der Kirchenpfründen (Pfarr= und Kaplanei-
stellen), Vikariatssonds und dergleichen, sowie der Abfindungskapitalien für Baulasten
an den kirchlichen Pfründgebäulichkeiten, soweit diese Kapitalien in den Besitz und die
Verwaltung der betreffenden Kirchenpfründen übergegangen sind, findet das gegenwärtige
Gesetz keine Anwendung.
Art. 22.
Als kirchliche Stiftungen sind anzusehen:
1) diejenigen, welche fundationsmäßig ausschließlich für die Zwecke des Gottesdienstes
und die Pflege des kirchlichen Lebens bestimmt oder herkömmlich dafür verwendet
worden sind;
2) die der Armenpflege dienenden Stiftungen, welche nicht in Vollziehung des
Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz (Reg. Bl. S. 109) in die Verwaltung der Orts-
armenbehörde übergegangen sind, wenn dieselben nach dem Willen des Stifters
durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder wenn deren
Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind, oder
wenn sie der neben dem speziell für die kommunale Armenpflege vorhandenen
Fonds bestehenden Kirchenpflege zugewendet worden sind, beziehungsweise in ihr
verwaltet werden;