Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 23. 
Die teils für kirchliche, teils für andere Zwecke bestimmten Stiftungen bleiben in 
der bisherigen Verwaltung des Stiftungsrats beziehungsweise der Ortsarmenbehörde, 
welche jedoch verpflichtet sind, aus dem Ertrage des Vermögens derselben alljährlich dem 
Kirchenstiftungsrate die für die kirchlichen Zwecke stiftungsgemäß zu verwendenden und, 
bei periodisch wiederkehrenden Reichnissen, wenn der Wille des Stifters nicht mehr nach- 
zuweisen ist, die nach dem Durchschnitt dieser Reichnisse in der Zeit vom 1. Juli 1840 
bis zum Ende des der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes vorangegangenen Rech- 
nungsjahrs auf das Rechnungsjahr entfallenden Mittel zu diesem Behufe zur Verfügung 
zu stellen. 
Dem Stiftungsrat beziehungsweise der Ortsarmenbehörde bleibt übrigens unbenommen, 
mit der Pfarrgemeinde sich durch überlassung eines bestimmten Anteils an dem betreffenden 
Stiftungsvermögen ein= für allemal auseinanderzusetzen. 
Diese Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden auch auf solche Kirchenstiftungen, welche 
der katholischen Kirche und einer andern Konfession gemeinsam gewidmet sind, entsprechende 
Anwendung. 
Art. 24. 
Hinsichtlich der Ausscheidung und Abfindung findet dasjenige, was in den Art. 32 
bis 49 des Ev. Kirchengemeindegesetzes bestimmt ist, auch für die katholischen Pfarr- 
gemeinden entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, daß die für die evangelische 
Landeskirche dem Evangelischen Konsistorium eingeräumten Befugnisse bezüglich der Aus- 
scheidung des örtlichen Kirchenvermögens von dem Bischöflichen Ordinariat ausgeübt werden. 
Art. 25. 
Wenn ein Verwaltungsausschuß bestellt ist, so hat derselbe, soweit nicht der Art. 31 
entgegensteht, den Etat zu vollziehen, die einzelnen durch denselben im allgemeinen ge- 
nehmigten Einnahmen und Ausgaben zu dekretieren und die Aufsicht über das kirchliche 
Eigentum, insbesondere die kirchlichen Gebäude zu führen. Auch die Besorgung der 
laufenden Geschäfte, z. B. die Ausführung der Bauarbeiten, kann ihm, soweit nicht Art. 31 
entgegensteht, von dem Kirchenstiftungsrat übertragen werden.
	        
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