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Art. 38 bis 48, mit der in dem nachfolgenden Abs. 3 bezeichneten Ausnahme, endlich
des Art. 49 kommt die Verhandlung und Entscheidung den Verwaltungsgerichten, und
zwar in erster Instanz den Kreisregierungen, in zweiter Instanz dem Verwaltungs-
gerichtshof zu.
Wenn in einem Streite über die Bezahlung der kirchlichen Umlagen die Eigenschaft
der Zugehörigkeit zu der Pfarrgemeinde bestritten ist, so haben die Verwaltungsgerichte
auch hierüber zu entscheiden.
Dagegen sind die Beschlüsse der zuständigen Behörde über den Maßstab der kirch-
lichen Umlagen (Art. 40) nicht Gegenstand der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Art. 10 und 12 des Gesetzes vom
16. Dezember 1876 über die Verwaltungsrechtspflege (Reg. Bl. S. 485) ergänzt.
— Art. 67 ist aufgehoben. —
Art. 68.
Die Amtstätigkeit der Stiftungsräte und Kirchenkonvente in den durch dieses Gesetz
den Kirchenstiftungsräten zugewiesenen Angelegenheiten erlischt mit dem Tage, an welchem
die Kirchenstiftungsräte in Wirksamkeit treten, beziehungsweise mit der übertragung der
betreffenden Vermögensverwaltung auf die neuen Organe.
Das Nähere hierüber wird im Verordnungswege bestimmt.
Art. 69.
Den im Amte befindlichen Stiftungspflegern und Teilrechnern solcher Pflegen bleiben
für die Zeit, auf welche sie angestellt sind, ihre Einkommensbezüge ungeschmälert.
Sie treten bis zum Ablauf dieser Zeit in die Funktionen der Kirchenpfleger be-
ziehungsweise Teilrechner ein, und es finden auf sie in dieser Eigenschaft die Vorschriften
dieses Gesetzes Anwendung.
Der auf die Pfarrgemeinde übergehende Teil ihrer bisherigen Besoldung wird nach
vorgängigem Benehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat von der Kreisregierung festgestellt.
Im Streitfalle entscheidet hierüber endgültig das Ministerium des Innern nach
vorgängigen Benehmen mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.