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Die nicht unter Abs. 1 fallenden Veränderungen der Gemeindebezirkseinteilung
können gegen den Willen eines der Beteiligten nur im Weg der Gesetzgebung herbei-
geführt werden (vergl. auch Art. 4).
Art. 6.
Erlischt bei der Vereinigung einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde die Rechts-
fähigkeit der ersteren, so geht ihr Vermögen mit dem Zeitpunkt der Vereinigung auf
diejenige Gemeinde über, mit welcher sie vereinigt wird.
Den Gläubigern einer Gemeinde steht weder gegen die Veränderung des Gemeinde-
bezirks noch gegen die Vereinigung der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde eine Ein-
sprache zu. Ihre Interessen sind aber von der zur Genehmigung oder Verfügung der
Anderung berufenen Behörde tunlichst zu wahren.
Art. 7.
Die Gemeinden werden eingeteilt in
A. Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern (große Städte):
B. Gemeinden mit mehr als 10000 bis 50000 Einwohnern (mittlere Städte);
C. die übrigen Gemeinden (kleinere Städte und Landgemeinden). Diese zerfallen
in drei Klassen:
Gemeinden von mehr als 4000 bis 10000 Einwohnern (erste Klasse),
Gemeinden von mehr als 1000 bis 4000 Einwohnern (zweite Klasse),
Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern (dritte Klasse).
Maßgebend für die jeweilige Einteilung der Gemeinden ist das Ergebnis der zwei
letztvorangegangenen allgemeinen Zählungen der ortsanwesenden Bevölkerung. Eine hie-
nach begründete Anderung der Einteilung tritt mit der durch die Gemeindeaufsichtsbehörde
zu erlassenden Bekanntmachung der Anderung in Wirksamkeit.
Einer Landgemeinde kann durch Königliche Entschließung die Eigenschaft einer Stadt
verliehen werden. Mit der Einreihung unter die Gemeinden von mehr als 10 000 Ein-
wohnern (Abs. 2) erlangt sie die Eigenschaft einer Stadt von selbst.
Insoweit durch dieses oder andere Gesetze an die Klasseneinteilung der Gemeinden
besondere Rechtsverhältnisse geknüpft sind, gelten die großen und mittleren Städte mit
den übrigen Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern als Gemeinden erster Klasse.