Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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An den Verhandlungen und Beschlußfassungen des Gemeinderats über die Verwaltung 
der öffentlichen Armenpflege nehmen die ersten Ortsgeistlichen jedes Bekenntnisses nach 
Maßgabe des Art. 9 des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz (Reg. Bl. S. 109) teil. 
Art. 11. 
Die Mitglieder des Gemeinderats (Art. 10 Abs. 1 Satz 2) werden von den wahl- 
berechtigten Gemeindebürgern (Art. 12 ff. des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die 
Gemeindeangehörigkeit, Reg. Bl. S. 257) aus ihrer Mitte gewählt. 
Wer als Mitglied des Gemeinderats oder als Gemeindebeamter auf Grund von 
Art. 199 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b und Art. 209 Abs. 2 durch Urteil des Dienstes entlassen 
worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren, von dieser Verurteilung an gerechnet, 
nicht in die Gemeindekollegien gewählt werden. 
Für Gemeinden, welche aus mehreren Teilgemeinden oder räumlich getrennten Wohn- 
bezirken bestehen, kann durch Gemeindesatzung bestimmt werden, daß die Stellen im Ge- 
meinderat nach einem vorausbestimmten Zahlenverhältnis mit Angehörigen der verschiedenen 
Orte des Gemeindebezirks zu besetzen sind. Die Gemeindesatzung bedarf der Genehmigung 
der Kreisregierung. Die Befugnis der Gemeindebürger zur gleichmäßigen Teilnahme 
an der Wahl sämtlicher Mitglieder des Gemeinderats wird jedoch hiedurch nicht berührt. 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Je nach zwei Jahren scheidet ein Dritteil aus 
und wird durch eine neue Wahl ersetzt, wobei die Austretenden wieder gewählt werden 
können. 
Wird eine Stelle im Gemeinderat vor dem Eintritt des ordentlichen Wahltags 
(Art. 12) erledigt, so wird sie erst an diesem Zeitpunkt wieder besetzt, wenn nicht der Gemeinde- 
rat eine frühere Wiederbesetzung für nötig erachtet. Sobald die Zahl der Mitglieder des 
Gemeinderats auf zwei Drittel der Normalzahl (Art. 10 Abs. 1) herabsinkt, muß die 
Ergänzung vorgenommen werden. Die Ergänzungswahl gilt für den noch übrigen Teil 
der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder. 
Art. 12. 
Die regelmäßigen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderats sind jedesmal im Monat 
Dezember vorzunehmen. Für Gemeinden, in welchen wegen besonderer wirtschaftlicher
	        
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