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Vom Gemeinderat ist über die erhobene Einsprache ohne Verzug Beschluß zu fassen
und der gefaßte Beschluß dem Einsprechenden wie auch, wenn dem Antrag auf Streichung
des Namens einer in die Liste aufgenommenen Person stattgegeben wird, dieser Person
längstens binnen drei Tagen nach Schluß der für die Auflegung der Wählerliste be-
stimmten Frist zu eröffnen. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats kann binnen drei
Tagen Beschwerde an den Bezirksrat erhoben werden, dessen Entscheidung zwar für die
Berechtigung zur Teilnahme an der betreffenden Wahl endgültig ist, aber die Erhebung
weiterer Beschwerde sowie der Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht
ausschließt.
Vom Beginn der öffentlichen Auflegung der Wählerliste an kann eine Anderung
derselben nur infolge einer auf rechtzeitig erhobene Einsprache eines Wahlberechtigten er-
gangenen Entscheidung des Gemeinderats oder des Bezirksrats vorgenommen werden.
Art. 15.
Der Tag der Wahl, wie auch Beginn und Schluß der Wahlhandlung ist mit An-
gabe der Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und im Falle des Art. 11 Abs. 3
mit Angabe der Verteilung derselben auf die verschiedenen Teile des Gemeindebezirks
spätestens eine Woche vor der Wahlhandlung in der Gemeinde auf ortsübliche Weise
öffentlich bekannt zu machen.
Ist die Vornahme der Wahl in mehreren Räumlichkeiten angeordnet worden (Art. 21),
so ist auch auf diese Einteilung unter Bezeichnung der Wahlräume und der Distrikts-
wahlvorstände in der Bekanntmachung des Wahltags hinzuweisen.
Art. 16.
Die Wahl wird unter Leitung eines Wahlvorstandes vorgenommen; derselbe besteht
aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und zwei Beisitzern, von denen der Gemeinderat
und der Bürgerausschuß je einen aus seiner Mitte wählt. Die jeweils ausscheidenden
Mitglieder können nicht gewählt werden.
Zur Stimmenzählung können auch andere Mitglieder der Gemeindekollegien und
Gemeindebeamte beigezogen werden.
Zur Führung des Wahlprotokolls soll ein Ratsschreiber, wenn ein solcher in der
Gemeinde angestellt ist, beigezogen werden.
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