Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Vom Gemeinderat ist über die erhobene Einsprache ohne Verzug Beschluß zu fassen 
und der gefaßte Beschluß dem Einsprechenden wie auch, wenn dem Antrag auf Streichung 
des Namens einer in die Liste aufgenommenen Person stattgegeben wird, dieser Person 
längstens binnen drei Tagen nach Schluß der für die Auflegung der Wählerliste be- 
stimmten Frist zu eröffnen. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats kann binnen drei 
Tagen Beschwerde an den Bezirksrat erhoben werden, dessen Entscheidung zwar für die 
Berechtigung zur Teilnahme an der betreffenden Wahl endgültig ist, aber die Erhebung 
weiterer Beschwerde sowie der Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht 
ausschließt. 
Vom Beginn der öffentlichen Auflegung der Wählerliste an kann eine Anderung 
derselben nur infolge einer auf rechtzeitig erhobene Einsprache eines Wahlberechtigten er- 
gangenen Entscheidung des Gemeinderats oder des Bezirksrats vorgenommen werden. 
Art. 15. 
Der Tag der Wahl, wie auch Beginn und Schluß der Wahlhandlung ist mit An- 
gabe der Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und im Falle des Art. 11 Abs. 3 
mit Angabe der Verteilung derselben auf die verschiedenen Teile des Gemeindebezirks 
spätestens eine Woche vor der Wahlhandlung in der Gemeinde auf ortsübliche Weise 
öffentlich bekannt zu machen. 
Ist die Vornahme der Wahl in mehreren Räumlichkeiten angeordnet worden (Art. 21), 
so ist auch auf diese Einteilung unter Bezeichnung der Wahlräume und der Distrikts- 
wahlvorstände in der Bekanntmachung des Wahltags hinzuweisen. 
Art. 16. 
Die Wahl wird unter Leitung eines Wahlvorstandes vorgenommen; derselbe besteht 
aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und zwei Beisitzern, von denen der Gemeinderat 
und der Bürgerausschuß je einen aus seiner Mitte wählt. Die jeweils ausscheidenden 
Mitglieder können nicht gewählt werden. 
Zur Stimmenzählung können auch andere Mitglieder der Gemeindekollegien und 
Gemeindebeamte beigezogen werden. 
Zur Führung des Wahlprotokolls soll ein Ratsschreiber, wenn ein solcher in der 
Gemeinde angestellt ist, beigezogen werden. 
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