Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Ist die Abgabe von Wahlstimmen durch eine von einem Dritten begangene strafbare 
Handlung im Sinne des § 109 oder des § 240 des Strafgesetzbuchs veranlaßt worden, 
so sind die betreffenden Wahlstimmen als ungültig zu betrachten. Ist in Beziehung auf 
die Wahl seitens eines Dritten ein Vergehen im Sinn des § 107 des Strafgesetzbuchs 
begangen worden, so ist die Wahl ungültig, wenn nicht nachgewiesen ist, daß hiedurch 
das Ergebnis nicht verändert wurde. 
Dasselbe (Abs. 3 Satz 2) gilt, wenn von dem Gewählten oder zu dessen Gunsten 
von Dritten eine sonstige gesetzwidrige Wahlbeeinflussung begangen oder durch die Ge- 
währung oder Versprechung von Geschenken die Wahl beeinflußt worden ist. 
Art. 24. 
Die Gültigkeit der Wahl kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Woche 
nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wege der Einsprache beim 
Gemeinderat angefochten werden. Die Entscheidung über diese Einsprachen steht dem 
Gemeinderat zu. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats ist Beschwerde an den Be- 
zirksrat und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde an die Kreisregierung zulässig, 
welch letztere endgültig entscheidet. 
Die Beschwerde muß binnen einer Woche nach Eröffnung der angefochtenen Ent- 
scheidung erhoben werden. 
Vor endgültiger Erledigung der gegen die Gültigkeit ihrer Wahl erhobenen Ein- 
sprachen können die Gewählten nicht in den Gemeinderat eintreten. 
Art. 25. 
Nach den regelmäßigen Erneuerungswahlen haben bis zum Eintritt der neugewählten 
Mitglieder die ausscheidenden Mitglieder ihr Amt fortzuführen. Der Tag des Eintritts 
wird von dem Gemeinderat festgesetzt. Er darf über das Ende des auf den Wahltag 
folgenden Kalendermonats nur dann hinausgerückt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt noch 
eine unerledigte Einsprache gegen die Gültigkeit der Wahl im ganzen vorliegt. 
Art. 26. 
Von dem Eintritt in den Gemeinderat sind diejenigen ausgeschlossen, welche mit dem 
Ortsvorsteher oder einem anderen Mitglied des Gemeinderats in gerader Linie oder bis 
zum zweiten Grad einschließlich in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
	        
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