Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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des Zwecks der Verhandlung darauf anträgt. In Versammlungen der Gemeinderats- 
mitglieder, welche mit Umgehung dieser Vorschrift veranstaltet werden, können gültige 
Beschlüsse nicht gefaßt werden. 
Wenn der Gegenstand der Beratung besondere persönliche Rechte oder Interessen 
eines Mitglieds des Gemeinderats oder seiner Ehefrau oder seiner Verwandten oder 
Verschwägerten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließlich 
berührt, so ist das beteiligte Mitglied von der Beratung und Beschlußfassung über diesen 
Gegenstand auszuschließen. Die Ausschließung findet gleicherweise dann statt, wenn ein 
Mitglied des Gemeinderats als Beauftragter oder Geschäftsführer eines Beteiligten mit 
einer der Beratung des Gemeinderats unterliegenden Angelegenheit befaßt ist oder, bevor 
sie beim Gemeinderat anhängig wurde, befaßt war. Abgesehen von diesen Fällen darf 
kein Mitglied des Gemeinderats von der Versammlung ausgeschlossen noch bei der Be- 
rufung übergangen werden. 
Die Vorschriften des Abs. 2 finden auch auf den Ortsvorsteher Anwendung. Die 
Berufung des Gemeinderats zu der Verhandlung hat geeigneten Falls durch den Stell- 
vertreter des Ortsvorstehers unter gleichzeitiger Benachrichtigung des letzteren zu erfolgen. 
Art. 34. 
Der Geschäftsgang, insbesondere die Berufung des Gemeinderats, die Aufstellung 
einer Tagesordnung und deren Zustellung an die Gemeinderatsmitglieder wird in Ge- 
meinden erster Klasse durch eine vom Gemeinderat festzusetzende Geschäftsordnung geregelt. 
Eine solche kann auch in den Gemeinden zweiter und dritter Klasse erlassen werden. 
Art. 35. 
Der Gemeinderat sowie der Vorsitzende desselben können Gemeindebeamte zu den 
Verhandlungen über Gegenstände ihres Geschäftskreises mit beratender Stimme zuziehen. 
In gleicher Weise können bei Gegenständen, welche besondere Fachkenntnisse erheischen, 
Fachmänner mit ihrem Gutachten gehört und zur Beratung über den betreffenden Gegen- 
stand zugezogen werden. 
Art. 36. 
Der Gemeinderat kann vorbehältlich der in Art. 37 getroffenen Bestimmung nur 
in der Sitzung des Kollegiums beraten und beschließen. Zur Beschlußfassung ist die
	        
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