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Art. 47.
Die Mitglieder des Bürgerausschusses erhalten als solche keinen Gehalt.
Durch Verordnung wird bestimmt, inwieweit sie für besondere Dienstverrichtungen
außerhalb der Sitzungen des Kollegiums Taggelder anzusprechen haben. Der für die
Mitglieder des Gemeinderats festgesetzte Betrag des Taggelds und der Entschädigung
für auswärtige Dienstverrichtungen gilt auch für die Mitglieder des Bürgerausschusses.
Art. 48.
Im übrigen finden auf die Mitglieder des Bürgerausschusses und deren Wahl die
in Art. 11 Abs. 2, 3 und 5, Art. 12 bis 24, 27 und 28 Abs. 4 für die Gemeinderats-
mitglieder getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung, Art. 11 Abs. 5 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Gemeinderats der Bürgerausschuß tritt.
b) Wirkungskreis und Geschäfksführung.
Art. 49.
Die Zustimmung des Bürgerausschusses zu den Beschlüssen des Gemeinderats ist
außer in den durch gegenwärtiges Gesetz, sowie durch sonstige Gesetze besonders bestimmten
Fällen erforderlich:
1) bei der Veränderung des Gemeindebezirks;
2) bei der Einführung neuer und bei der Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung
bestehender Steuern, Abgaben oder ähnlicher Leistungen an die Gemeinde, ins-
besondere bei der Anordnung neuer oder das herkömmliche Maß übersteigender
Gemeindedienste, sowie bei der Gewährung zeitlicher Befreiung von Gemeinde-
steuern und Abgaben oder zeitlicher Verminderung der Beitragspflicht zu den-
selben (vergl. Art. 7 des Gesetzes, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden
und Amtskörperschaften am 8. August 1903, Reg. Bl. S. 397);
3) bei der Feststellung der Beiträge zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung
und der Gebühren für die Benützung von Anlagen, Anstalten oder Einrichtungen
der Gemeinde, von Markt= und Meßgebühren, Brücken= und Pflastergeldern,
sowie von Kurtaxen;