Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 47. 
Die Mitglieder des Bürgerausschusses erhalten als solche keinen Gehalt. 
Durch Verordnung wird bestimmt, inwieweit sie für besondere Dienstverrichtungen 
außerhalb der Sitzungen des Kollegiums Taggelder anzusprechen haben. Der für die 
Mitglieder des Gemeinderats festgesetzte Betrag des Taggelds und der Entschädigung 
für auswärtige Dienstverrichtungen gilt auch für die Mitglieder des Bürgerausschusses. 
Art. 48. 
Im übrigen finden auf die Mitglieder des Bürgerausschusses und deren Wahl die 
in Art. 11 Abs. 2, 3 und 5, Art. 12 bis 24, 27 und 28 Abs. 4 für die Gemeinderats- 
mitglieder getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung, Art. 11 Abs. 5 mit der 
Maßgabe, daß an die Stelle des Gemeinderats der Bürgerausschuß tritt. 
b) Wirkungskreis und Geschäfksführung. 
Art. 49. 
Die Zustimmung des Bürgerausschusses zu den Beschlüssen des Gemeinderats ist 
außer in den durch gegenwärtiges Gesetz, sowie durch sonstige Gesetze besonders bestimmten 
Fällen erforderlich: 
1) bei der Veränderung des Gemeindebezirks; 
2) bei der Einführung neuer und bei der Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung 
bestehender Steuern, Abgaben oder ähnlicher Leistungen an die Gemeinde, ins- 
besondere bei der Anordnung neuer oder das herkömmliche Maß übersteigender 
Gemeindedienste, sowie bei der Gewährung zeitlicher Befreiung von Gemeinde- 
steuern und Abgaben oder zeitlicher Verminderung der Beitragspflicht zu den- 
selben (vergl. Art. 7 des Gesetzes, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden 
und Amtskörperschaften am 8. August 1903, Reg. Bl. S. 397); 
3) bei der Feststellung der Beiträge zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung 
und der Gebühren für die Benützung von Anlagen, Anstalten oder Einrichtungen 
der Gemeinde, von Markt= und Meßgebühren, Brücken= und Pflastergeldern, 
sowie von Kurtaxen;
	        
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