Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

346 
4) bei der Aufnahme von Schulden, bei der Festsetzung und Abänderung der 
Schuldentilgungspläne und bei vorübergehenden Abweichungen von denselben; 
5) bei der Verwendung von Grundstocksvermögen zu Ausgaben der laufenden Ver- 
waltung (Art. 120 Abs. 2); 
6) bei Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhieben; 
7) bei der Verwendung der aus früheren Rechnungsjahren herrührenden Einnahme- 
überschüsse (Art. 134); 
8) bei der Erwerbung, Veräußerung und dinglichen Belastung von Grundeigentum 
oder diesem gleichzuachtenden Rechten der Gemeinde, wenn deren Wert in Ge- 
meinden erster Klasse 3000 ¼4, in Gemeinden zweiter Klasse 2000 ./( und in 
Gemeinden dritter Klasse 1000 ¾ übersteigt; 
9) bei solchen Verkäufen oder Verpachtungen von Vermögensteilen der Gemeinde, 
welche nicht im Wege der öffentlichen Versteigerung geschehen, sofern der voraus- 
sichtliche Wertsbetrag in Gemeinden erster Klasse 1000 /4, in Gemeinden zweiter 
Klasse 500 und in Gemeinden dritter Klasse 250 1x4 übersteigt; 
10) bei der übernahme neuer, bleibender Verbindlichkeiten, insbesondere von Haft- 
verbindlichkeiten und lästigem Eigentum, wobei als bleibend diejenigen Verbind- 
lichkeiten gelten, die für einen fünfundzwanzig Jahre übersteigenden Zeitraum 
oder auf unbestimmte Zeitdauer eingegangen werden; 
11) bei der Errichtung neuer ständiger Gemeindeämter, der Festsetzung der Gehalte 
der Beamten und Unterbeamten der Gemeinde und bei der Verwilligung von 
Ruhegehalten an diese, oder von Pensionen für ihre Hinterbliebenen, soweit die 
Höhe der Gehalte, Ruhegehalte oder Pensionen und die Voraussetzungen ihrer 
Verwilligung nicht durch Gesetz oder Gemeindesatzung bestimmt sind; 
12) bei der Verwilligung außerordentlicher Belohnungen, Gaben oder sonstiger Ver- 
günstigungen an Mitglieder des Gemeinderats und beim Abschluß von Verträgen 
mit solchen ohne vorgängigen öffentlichen Auf= oder Abstreich; 
13) bei Nachlässen unbestrittener und einbringlicher Forderungen der Gemeinde, wenn 
ihr Betrag in Gemeinden erster Klasse 500 /, in Gemeinden zweiter Klasse 
200 /%¾ und in Gemeinden dritter Klasse 100 .4¾ übersteigt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.