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4) bei der Aufnahme von Schulden, bei der Festsetzung und Abänderung der
Schuldentilgungspläne und bei vorübergehenden Abweichungen von denselben;
5) bei der Verwendung von Grundstocksvermögen zu Ausgaben der laufenden Ver-
waltung (Art. 120 Abs. 2);
6) bei Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhieben;
7) bei der Verwendung der aus früheren Rechnungsjahren herrührenden Einnahme-
überschüsse (Art. 134);
8) bei der Erwerbung, Veräußerung und dinglichen Belastung von Grundeigentum
oder diesem gleichzuachtenden Rechten der Gemeinde, wenn deren Wert in Ge-
meinden erster Klasse 3000 ¼4, in Gemeinden zweiter Klasse 2000 ./( und in
Gemeinden dritter Klasse 1000 ¾ übersteigt;
9) bei solchen Verkäufen oder Verpachtungen von Vermögensteilen der Gemeinde,
welche nicht im Wege der öffentlichen Versteigerung geschehen, sofern der voraus-
sichtliche Wertsbetrag in Gemeinden erster Klasse 1000 /4, in Gemeinden zweiter
Klasse 500 und in Gemeinden dritter Klasse 250 1x4 übersteigt;
10) bei der übernahme neuer, bleibender Verbindlichkeiten, insbesondere von Haft-
verbindlichkeiten und lästigem Eigentum, wobei als bleibend diejenigen Verbind-
lichkeiten gelten, die für einen fünfundzwanzig Jahre übersteigenden Zeitraum
oder auf unbestimmte Zeitdauer eingegangen werden;
11) bei der Errichtung neuer ständiger Gemeindeämter, der Festsetzung der Gehalte
der Beamten und Unterbeamten der Gemeinde und bei der Verwilligung von
Ruhegehalten an diese, oder von Pensionen für ihre Hinterbliebenen, soweit die
Höhe der Gehalte, Ruhegehalte oder Pensionen und die Voraussetzungen ihrer
Verwilligung nicht durch Gesetz oder Gemeindesatzung bestimmt sind;
12) bei der Verwilligung außerordentlicher Belohnungen, Gaben oder sonstiger Ver-
günstigungen an Mitglieder des Gemeinderats und beim Abschluß von Verträgen
mit solchen ohne vorgängigen öffentlichen Auf= oder Abstreich;
13) bei Nachlässen unbestrittener und einbringlicher Forderungen der Gemeinde, wenn
ihr Betrag in Gemeinden erster Klasse 500 /, in Gemeinden zweiter Klasse
200 /%¾ und in Gemeinden dritter Klasse 100 .4¾ übersteigt;