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des Bürgerausschusses von dessen Obmann und zwei weiteren Mitgliedern unterschrieben.
Die schriftlichen Erklärungen des Bürgerausschusses werden vom Obmann unterzeichnet,
soweit nicht für einzelne Fälle etwas anderes bestimmt oder beschlossen ist.
Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 33 bis 39 und 41 auf den Bürger-
ausschuß und dessen Verhandlungen entsprechende Anwendung.
Art. 53.
Besteht über einen Gegenstand, bei dem die Zustimmung des Bürgerausschusses zu
einem Beschluß des Gemeinderats erforderlich ist, eine Meinungsverschiedenheit zwischen
den beiden Kollegien, die sich auf anderem Weg nicht heben läßt, so ist, wenn der Ge-
meinderat das beschließt oder wenn es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit der
Gemeinde oder einer gesetzlichen Obliegenheit der Gemeindeverwaltung handelt, die An-
gelegenheit zu wiederholter Verhandlung beider Kollegien unter der Leitung des Ortsvorstehers
zu bringen und durch Abstimmung dieses vereinigten Kollegiums ohne Unterscheidung der
dem Gemeinderat und der dem Bürgerausschuß zugehörigen Stimmen Beschluß zu fassen.
Der so gefaßte Beschluß hat die gleiche Bedeutung, wie wenn beide Kollegien ge-
sondert übereinstimmende Beschlüsse gefaßt hätten. Bei der Abstimmung steht sowohl
dem Ortsvorsteher, als dem Obmann des Bürgerausschusses Stimmrecht zu; ergibt sich
Stimmengleichheit, so ist ein Beschluß als nicht zustande gekommen zu betrachten.
Art. 54.
Die sonst erforderliche Zustimmung des Bürgerausschusses zu einem Gemeinderats-
beschluß ist nicht notwendig, wenn der Bürgerausschuß nach der entsprechend anzuwendenden
Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 und 3 vergl. mit Art. 36 Abs. 1 beschlußunfähig ist.
3. Ortsvorsteher.
a) Belktellung.
Art. 55.
Der Ortsvorsteher wird von den wahlberechtigten Gemeindebürgern (Art. 12 ff. des
Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit) auf einen Zeitraum
von zehn Jahren gewählt. Die lebenslängliche Amtsdauer bleibt für die vor dem Tag