Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Von dem Erfordernisse des zurückgelegten fünfundzwanzigsten Lebensjahrs kann aus 
besonderen Gründen bei der Bestätigung des Gewählten von der zur Bestätigung beru- 
fenen Behörde Befreiung bewilligt werden. 
Art. 58. 
Ist eine Neuwahl des Ortsvorstehers infolge Ablaufs der Wahlzeit des seitherigen 
Amtsinhabers geboten, so soll die Wahl innerhalb dreier Monate vor Ablauf der Wahl- 
zeit vorgenommen werden. 
Ist eine Neuwahl aus anderen Gründen notwendig, so soll sie binnen drei Monaten 
von Erledigung der Stelle an stattfinden. 
Die Festsetzung des Gehalts des Ortsvorstehers soll vor der Anberaumung der Wahl 
erfolgen. 
Die Bestimmung des Wahltermins kommt in Gemeinden zweiter und dritter Klasse 
dem Vorstand des Oberamts zu, welcher in Gemeinschaft mit je einem vom Gemeinderat 
und Bürgerausschuß aus seiner Mitte gewählten Mitglied den Wahlvorstand sowohl für 
die Sammlung als für die Zählung der Stimmen bildet und den von dem Wahlvorstand 
zuzuziehenden Protokollführer bestellt. 
In Gemeinden erster Klasse kommt die Bestimmung von Zeit und Ort der Wahl 
dem Gemeinderat zu. Der Ortsvorsteher bildet in Gemeinschaft mit je einem von dem 
Gemeinderat und Bürgerausschuß aus seiner Mitte gewählten Mitglied den Wahlvor- 
stand, welcher den Protokollführer bestellt. Ist der Ortsvorsteher oder, wenn das Orts- 
vorsteheramt zur Zeit der Wahl von einem Amtsverweser oder Stellvertreter versehen 
wird, dieser als Bewerber um die Ortsvorstehersstelle oder sonstwie an der Wahl be- 
teiligt, so hat der Gemeinderat den Vorsitzenden des Wahlvorstands zu wählen. 
Auf die Anlegung der Wählerlisten, Auflegung derselben zur öffentlichen Einsicht, 
Behandlung der gegen die Wählerlisten erhobenen Einsprachen, Bekanntmachung des 
Wahltermins, Vornahme der Wahl, Gültigkeit der Wahl und Anfechtung derselben finden 
die in Art. 12, letzter Satz, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24 Abs. 1, erster Satz für 
die Gemeinderatswahlen getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Dasselbe 
gilt von den Bestimmungen in Art. 21 für Gemeinden erster Klasse, wenn durch Beschluß 
der Gemeindekollegien die Vornahme der Wahl in mehreren Räumlichkeiten angeordnet ist.
	        
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