Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Als gewählt gilt derjenige, welcher verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen 
Stimmen erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. 
Ergibt auch die zweite Wahl Stimmengleichheit, so kann jedem der mit den meisten 
Stimmen Vorgeschlagenen die Bestätigung erteilt werden. 
über Einsprachen gegen die Gültigkeit der Wahl wird von der Kreisregierung 
und auf erhobene Beschwerde vom Ministerium des Innern entschieden. Auf die An— 
bringung der Einsprache und der Beschwerde finden die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 
erster Satz und Abs. 2 Anwendung. Gegen die Entscheidung des Ministeriums steht 
demjenigen, der behauptet, daß zu Unrecht seine Wahl für ungültig erklärt oder die 
Wahl eines anderen Bewerbers zum Nachteil des Beschwerdeführers für gültig erklärt 
worden sei, die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
Art. 59. 
Im Fall der endgültigen Versagung der Bestätigung ist binnen drei Monaten eine 
neue Wahl vorzunehmen. 
Ist auch auf die zweite Wahl die Bestätigung endgültig versagt worden, so ist die 
zur Erteilung der Bestätigung zuständige Behörde befugt, die erledigte Stelle nach vor- 
gängiger Anhörung der Gemeindekollegien einstweilen durch einen von ihr zu bestellenden 
Amtsverweser auf Kosten der Gemeinde verwalten zu lassen. In diesem Fall ist von 
der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf eines Jahres ein neues Wahlverfahren ein— 
zuleiten. 
Art. 60. 
Die Amtszeit beginnt bei der erstmaligen Wahl mit dem Amtsantritt. 
Wird der bisherige Ortsvorsteher wieder gewählt, so wird der Beginn der neuen 
Amtszeit vom Endpunkt der vorhergegangenen Amtszeit an gerechnet. 
Art. 61. 
Der Titel des Ortsvorstehers ist in den Städten Stadtschultheiß und in den Land- 
gemeinden Schultheiß. 
Art. 62. 
Im Falle der Erledigung der Ortsvorstehersstelle und bei einer voraussichtlich länger 
als sechs Wochen dauernden Verhinderung des Ortsvorstehers ist von den Gemeinde-
	        
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