Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 76. 
Jede Wählervereinigung, welche einen Wahlvorschlag einreicht, hat zugleich dem Vor- 
sitenden des Wahlvorstandes einen Vertreter und einen Stellvertreter desselben zu be- 
zeichnen. 
Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der Wählervereinigung die zur 
Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. 
Art. 77. 
Der Wahlvorstand hat die eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und etwaige bei 
der Prüfung vorgefundene Anstände sofort nach Einreichung des Vorschlags zur Kenntnis 
des aufgestellten Vertreters (Art. 76) zu bringen. Die Bereinigung der Anstände muß 
sechs volle Tage vor dem Wahltag beendigt sein. 
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn 
sie den Vorschriften des Art. 75 Abs. 2 nicht entsprechen und wenn der Mangel nicht 
rechtzeitig (Abs. 1) beseitigt wird. 
Wenn die Wählervereinigung, von welcher der Vorschlag ausgeht, nicht in einer den 
Vorschriften des Art. 75 Abs. 3 entsprechenden Weise kenntlich gemacht ist und der Ver- 
treter der an ihn ergangenen Aufforderung zur Kenntlichmachung nicht rechtzeitig nach- 
kommt, so bezeichnet der Wahlvorstand den Wahlvorschlag nach dem Namen des ersten 
Unterzeichners. Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in die Wählerliste eingetragen, 
so hat der Wahlvorstand den Vertreter hierauf aufmerksam zu machen. 
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der in Art. 75 Abs. 5 vorgeschriebenen 
Weise bezeichnet, so ist der Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. 
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Name des unvollständig bezeich- 
neten Bewerbers in dem Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden solche Bewerber in 
dem Varsschlag gestrichen, deren Zustimmungserklärung (Art. 75 Abs. 6) nicht oder nicht 
rechtzeitiz vorgelegt wird, oder welche sich auf mehreren Wahlvorschlägen vorschlagen lassen. 
Enthält ein Wahlvorschlag eine größere als die zugelassene Zahl von Bewerbern, be- 
ziehungsveise im Falle des Art. 11 Abs. 3 mehr Bewerber, als Mitglieder aus den 
Angehörisfen des einzelnen Orts zu wählen sind, so werden je diejenigen Bewerber, deren 
Namen dmm in zulässiger Zahl an erster Stelle Genannten folgen, in dem Wahlvorschlag 
gestrichen.
	        
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