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Erklärungen über Verbindung von Wahlvorschlägen sind ungültig, wenn sie den
Vorschriften des Art. 75 Abs. 7 nicht entsprechen.
Nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt sind die gültigen Wahlvorschläge von
dem Wahlvorstand unverzüglich und spätestens drei volle Tage vor dem Wahltag gleich-
zeitig und mit der ihnen erteilten Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen. Hiebei ist
auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen Wahlvorschläge besonders aufmerksam zu
machen.
Art. 78.
Die Wähler können nach Belieben die Namen der von ihnen zu wählenden Per-
sonen den verschiedenen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlägen entnehmen; ebenso
können die Wähler Personen wählen, die auf keinem Vorschlag stehen. Auf jedem
Stimmzettel dürfen so viele Bewerber benannt sein, als Stellen zu besetzen sind, im
Falle des Art. 11 Abs. 3 höchstens so viele Angehörige eines jeden der verschiedenen Orte
des Gemeindebezirks, als aus den Angehörigen dieser Orte Mitglieder zu wählen sind.
Der Wähler darf jedoch innerhalb der zulässigen Gesamtstimmenzahl den von ihm ge-
wählten durch Wiederholung der Namen oder Beifügung von Zahlzeichen bis zu drei
Stimmen geben — im Falle des Art. 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß zugleich die
Stimmenzahl, welche je auf die aus den Angehörigen der Orte zu wählenden Mitglieder
entfällt, nicht überschritten wird.
Ungültig und bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung zu bringen
sind Stimmzettel, welche gegen die Vorschriften des Art. 19 Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 ver-
stoßen.
Wenn (nach den gemäß Art. 19 Abs. 4 Ziff. 3 bis 5 vorgenommenen Streichungen)
in einem Stimmzettel eine größere als die zulässige Zahl von Bewerbern benann#t oder
bei Stimmenhäufung die zulässige Gesamtstimmenzahl überschritten ist oder mehr als
drei Stimmen einem Bewerber zugewendet sind, wird die Zahl der Bewerber und die
Stimmenhäufung nach der Reihenfolge auf dem Stimmzettel durch Streichung der über-
schüssigen Namen oder Anderung an den Zahlzeichen richtig gestellt. Wenn oder soweit
in einem solchen Fall die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungültig.
Im Falle des Art. 11 Abs. 3 erstreckt sich die Richtigstellung auf die Beweiber= und
Stimmenzahl, welche je auf die aus den Angehörigen der Orte zu wählenden Mitglieder
entfällt.