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Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn sie auf
dieselben Namen und Stimmenzuwendungen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer
Berücksichtigung gelassen.
Art. 79.
Bei der Stimmenzählung wird durch Zusammenzählen derjenigen Stimmen, welche
auf die sämtlichen Bewerber eines und desselben Wahlvorschlags gefallen sind, festgestellt,
welche Zahl gültiger Stimmen jeder Wahlvorschlag erhalten hat.
Im Fall der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge wird außerdem die Gesamtzahl
der den Bewerbern der verbundenen Wahlvorschläge zugefallenen Stimmen erhoben. Be-
werber, welche auf keinem der bekanntgemachten Wahlvorschläge stehen, werden — jeder
für sich — als besonderer Wahlvorschlag aufgeführt.
Sodann werden die zu besetzenden Stellen gemäß Art. 82 auf die einzelnen Wahl-
vorschläge verteilt und schließlich gemäß Art. 83 die gewählten Mitglieder festgestellt.
Art. 80.
Das Wahlprotokoll hat sowohl die Summe der jedem Bewerber zugefallenen, als
die Gesamtzahl der hienach den einzelnen Wahlvorschlägen und Gruppen verbundener
Wahlvorschläge zuzurechnenden Stimmen, die Höchstzahlen und deren Verteilung auf die
Wahlvorschläge (Art. 82), die gewählten Mitglieder, die vom Wahlvorstand gefaßten
Beschlüsse, bei Ungültigkeitserklärung einzelner Stimmzettel oder Stimmen unter An-
gabe der Gründe, zu enthalten.
Art. 81.
Bei Vornahme der Wahl in mehreren Räumlichkeiten sind von den Distriktswahl-
vorständen die Zahlen der jedem einzelnen Bewerber zugefallenen Stimmen zu ermitteln
und sodann alle abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit sämtlichen zuge-
gehörigen Schriftstücken ohne Verzug an den Wahlvorstand einzusenden, welcher die
Summe der dem einzelnen Bewerber und die Gesamtzahl der den Bewerbern eines und
desselben Wahlvorschlags zugefallenen Stimmen zu erheben und weiterhin nach Maßgabe
der Art. 79 Abs. 3 und Art. 80 zu verfahren hat.