Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

362 
Art. 82. 
Die zu besetzenden Stellen werden unter die Wahlvorschläge im Verhältnis der ihnen 
zugefallenen Stimmenzahlen in folgender Weise verteilt: 
Die den einzelnen Vorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden der Reihe nach 
durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt und von den dabei gefundenen Zahlen so viele 
Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, als Mitglieder zu wählen sind. 
Jeder Wahlvorschlag erhält so vielmal eine Stelle, als Höchstzahlen (Abs. 2) auf 
ihn entfallen. 
Wenn bei der Ordnung der erforderlichen Höchstzahlen die an letzter Stelle stehende 
Zahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welche 
von den gleichberechtigten Vorschlägen die noch freien Stellen erhalten sollen. 
Bei dieser Verteilung sind die verbundenen Wahlvorschläge in der Art als Ein 
Wahlvorschlag zu betrachten, daß zunächst die Gesamtzahl aller Stimmen, welche die 
auf den verbundenen Wahlvorschlägen enthaltenen Bewerber auf sich vereinigt haben, 
maßgebend ist. 
Ist so die Zahl der auf die verbundenen Vorschläge entfallenden Sitze festgestellt, 
so erfolgt in gleicher Weise die weitere Verteilung dieser Stellen auf die einzelnen Wahl- 
vorschläge nach Maßgabe der auf sie gefallenen Stimmenzahl. 
Im Falle des Art. 11 Abs. 3 sind die Höchstzahlen für jeden der hiebei in Betracht 
kommenden Teile des Gemeindebezirks nach Maßgabe der ihnen zustehenden Stellen ab- 
gesondert zu berechnen und die Stellen, auf welche jeder Teil Anspruch hat, nach Vor- 
schrift der Abs. 3 bis 6 auf die Wahlvorschläge zu verteilen. 
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Vorgeschlagene enthält, als Höchstzahlen auf ihn 
entfallen, so gehen die überschüssigen Stellen auf die nächsten Höchstzahlen der etwa mit 
ihm verbundenen Wahlvorschläge über. 
Art. 83. 
Für die Zuweisung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stellen an die vor- 
geschlagenen Bewerber ist innerhalb des einzelnen Wahlvorschlags die Zahl der den ein- 
zelnen Bewerbern zugefallenen Stimmen unter Berücksichtigung der im Falle des Art. 11 
Abs. 3 erforderlichen Verteilung auf Angehörige der einzelnen Teile des Gemeindebezirks
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.