Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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der  Wittwe  für  die  bereits  abgelaufene  Lehrzeit  den  nach  der  Regel  des  Art.  20
verfallenen  Theil  der  ausgedrückten  Lehrgelvssumme  zu  vergüten.

Sollte  in  einem  der  vorgenannten  Fälle,  der  Vorschrift  ungeachtet,  ras  durch
die  verlängerte  Lehrzeit  zu  vertretende  Lehrgeld  in  dem  Lehrvertrag  nicht  ausgedrückt
  seyn,  so  ist  dessen  Betrag  durch  das  Ermessen  der  zur  Entscheidung  von
Streitigkeiten  über  die  Verhältnisse  zwischen  Lehrherren  und  Lehrlingen  zuständigen
Bebörde  (Art.  64)  festzustellen.

Wird  vie  Lebprzeit  aus  irgend  einem  andern  Grunve  abgebrochen,  so  kann  der
Lehrberr  wegen  des  ihm  entgebenden  Lehrgelds-Surrogats  keinen  Ersatz  in  Anspruch
nehmen.

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Art.  29.
b)  Für  den  Fall,  daß  der  Lehrling  elnen  Lohn  vom  Lehrherrn  bezleht.
Wenn  ausnahmsweise  der  Lehrling  vom  Lehrherrn  einen  Lohn  beziebt,  so  hat
1)  der  Lehrling,  der  ohne  gegründete  Ursache  aus  der  Lehre  tritt  (Art.  22),  dem  Lehrberrn,
  und  umgekehrt
2)  der  Lehrherr,  der  den  Lehrling  ohne  dessen  Verschulden  zum  Austritt  nötbigt  (Art.
23  und  25),  dem  letzteren  nach  Befinden  der  Umstände  eine  Entschädigung  zu  leisten,
  welche  den  Betrag  eines  balben  Jabrlohns  nicht  übersteigen  darf;
3)  die  Bestimmungen  der  Art.  24  und  27  finden  auch  hier  ibre  Anwendung.
Unter  dem  Lobhn,  den  der  Lebrling  vom  Lehrherrn  beziebt,  wird  in  den  voranstehenden
  Fällen  das  Kostgeld,  welches  etwa  der  letztere  seinem  Lebrlinge  statt  der  Naturalverpflegung
  bezahlt,  nicht  begriffen.

Zweites  Kapitel.
Von  den  Gehülfen.
Art.  30.
Ueber  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Gewerbetreibenden  und  ihren  Gehülfen.
Gehülfe  ist,  wer  einem  Gewerbetreibenden  seine  Dienste  für  gewerbliche  Zwecke  vermietbet.

Die  gegenseitigen  Verhältnisse  des  Gewerbetreibenden  und  Gehülfen  richten  sich  nach
dem  von  ihnen  geschlossenen  Vertrag  (Gehülfenvertrag).