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der Wittwe für die bereits abgelaufene Lehrzeit den nach der Regel des Art. 20
verfallenen Theil der ausgedrückten Lehrgelvssumme zu vergüten.
Sollte in einem der vorgenannten Fälle, der Vorschrift ungeachtet, ras durch
die verlängerte Lehrzeit zu vertretende Lehrgeld in dem Lehrvertrag nicht ausgedrückt
seyn, so ist dessen Betrag durch das Ermessen der zur Entscheidung von
Streitigkeiten über die Verhältnisse zwischen Lehrherren und Lehrlingen zuständigen
Bebörde (Art. 64) festzustellen.
Wird vie Lebprzeit aus irgend einem andern Grunve abgebrochen, so kann der
Lehrberr wegen des ihm entgebenden Lehrgelds-Surrogats keinen Ersatz in Anspruch
nehmen.
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Art. 29.
b) Für den Fall, daß der Lehrling elnen Lohn vom Lehrherrn bezleht.
Wenn ausnahmsweise der Lehrling vom Lehrherrn einen Lohn beziebt, so hat
1) der Lehrling, der ohne gegründete Ursache aus der Lehre tritt (Art. 22), dem Lehrberrn,
und umgekehrt
2) der Lehrherr, der den Lehrling ohne dessen Verschulden zum Austritt nötbigt (Art.
23 und 25), dem letzteren nach Befinden der Umstände eine Entschädigung zu leisten,
welche den Betrag eines balben Jabrlohns nicht übersteigen darf;
3) die Bestimmungen der Art. 24 und 27 finden auch hier ibre Anwendung.
Unter dem Lobhn, den der Lebrling vom Lehrherrn beziebt, wird in den voranstehenden
Fällen das Kostgeld, welches etwa der letztere seinem Lebrlinge statt der Naturalverpflegung
bezahlt, nicht begriffen.
Zweites Kapitel.
Von den Gehülfen.
Art. 30.
Ueber das Rechtsverhältniß zwischen Gewerbetreibenden und ihren Gehülfen.
Gehülfe ist, wer einem Gewerbetreibenden seine Dienste für gewerbliche Zwecke vermietbet.
Die gegenseitigen Verhältnisse des Gewerbetreibenden und Gehülfen richten sich nach
dem von ihnen geschlossenen Vertrag (Gehülfenvertrag).