Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 86. 
In großen Städten erhalten die unbesoldeten Mitglieder des Gemeinderats Tag- 
gelder zur Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Taggelder ebenso wie 
die Höhe der den unbesoldeten Gemeinderatsmitgliedern bei auswärtigen Dienstverrich- 
tungen zu gewährenden Entschädigung wird durch Gemeindesatzung bestimmt. 
Auch Bürgerausschußmitgliedern kann in großen Städten für besondere Dienst- 
verrichtungen (vergl. Art. 29 Abs. 2) durch die Gemeindesatzung ein Taggeld verwilligt 
werden. 
Das Taggeld für die Mitglieder der Gemeindekollegien darf in den großen Städten 
den Betrag von 15 4 und in den mittleren Städten denjenigen von 10 4 nicht 
übersteigen. 
« Art. 87. 
Durch Gemeindesatzung kann die Anstellung eines oder mehrerer besoldeten Mit- 
glieder des Gemeinderats angeordnet werden. Ihre Zahl darf zuzüglich des Orts- 
vorstehers nicht mehr als den vierten Teil der unbesoldeten Mitglieder betragen. 
Die besoldeten Gemeinderatsmitglieder werden von den Gemeindekollegien in ge- 
meinsamer Sitzung auf bestimmte Zeiträume von nicht weniger als sechs Jahren gewählt. 
Für jedes zu wählende Mitglied wird besonders abgestimmt. 
Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen sämtlicher an der Ab- 
stimmung teilnehmenden Wähler erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der ersten 
Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen zwei Personen, auf welche die meisten 
Stimmen entfallen sind, zur engeren Wahl gestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. 
Das Ergebnis der Wahl ist in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. 
Wählbar sind diejenigen Personen, welche die zur Wählbarkeit für das Amt des 
Ortsvorstehers (Art. 57 Abs. 1) erforderlichen Eigenschaften sowie die Befähigung für 
den höheren Justiz-, Verwaltungs-, Finanz= oder bautechnischen Dienst oder für den 
gerichtsärztlichen Dienst besitzen. Befreiung (Dispensation) von dem Erfordernis der 
Erstehung einer höheren Dienstprüfung kann von dem Ministerium des Innern erteilt werden.
	        
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