Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 103. 
Die Anstellung der Gemeindebeamten wird durch Dienstvertrag geregelt. Sie er— 
folgt bei dem Gemeindepfleger, dem Ortsrechner einer Teilgemeinde und dem Polizei- 
beamten im Sinn des Art.. 165 auf bestimmte Zeit; im übrigen kann sie auf bestimmte 
oder unbestimmte Zeit geschehen (vergl. übrigens Art. 87 Abs. 2 und Art. 166 Abs. 2). 
Im Fall der Anstellung auf bestimmte Zeit muß die Anstellungsdauer mindestens 
drei Jahre betragen. Wenn bei Beamten, welche auf die Versehung des Amts ihren 
Lebensunterhalt gründen (Berufsbeamte), nicht sechs Monate vor dem Ablauf der je- 
weiligen Anstellungsperiode die Kündigung erfolgt, so verlängert sich das Anstellungs- 
verhältnis auf die Dauer der vereinbarten Anstellungsszeit. 
Ist die Anstellung auf unbestimmte Zeit erfolgt, so hat die Gemeinde bei Berufs- 
beamten eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, bei anderen Beamten eine solche von 
drei Monaten einzuhalten; es kann jedoch gegenüber von Beamten, welche kein selb- 
ständiges Amt bekleiden (Assistenten und Gehilfen) oder nur vorübergehende Ver- 
wendung erhalten, eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. 
Mit Ablauf von je zehn Dienstjahren oder der nach Verfluß von zehn Dienstjahren 
endigenden vertragsmäßigen Dienstzeit gilt bei Berufsbeamten das Dienstverhältnis um 
zehn Jahre verlängert, wenn dem Beamten der Dienst nicht mindestens sechs Monate 
vor Ablauf des zehnten Dienstjahres oder der nach Verfluß von zehn Dienstjahren 
endigenden vertragsmäßigen Dienstzeit gekündigt wird. Bei Berechnung der Dienstzeit 
wird die in einem andern Amt derselben Gemeinde zugebrachte Dienstzeit eingerechnet. 
Auf Assistenten und Gehilfen im Sinne des Abs. 3 sowie auf die von ihnen im Dienst 
der Gemeinde zugebrachte Dienstzeit finden die Bestimmungen dieses Absatzes keine 
Anwendung. 
Die Anstellungsverhältnisse der Ortsvorsteher und der Anwälte im Sinn des 
Art. 176 werden von den Vorschriften des gegenwärtigen Artikels nicht berührt. 
Die Bestellung von Amtsverwesern und Stellvertretern erfolgt auf jederzeitigen, 
an eine Kündigungsfrist nicht gebundenen Widerruf.
	        
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