Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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kasse für Körperschaftsbeamte ob, so ist, wenn er nicht wiedergewählt wird, die Gemeinde, 
in deren Dienst der Ruhegehaltsberechtigte zuletzt gestanden ist, verpflichtet, der Pensions- 
kasse zu dem von ihr zu reichenden zeitlichen Ruhegehalt einen jährlichen Beitrag in 
der Höhe von dreißig Prozent des der Ruhegehaltsberechnung zu Grunde liegenden 
Einkommens zu reichen. Neben dem Anspruch auf zeitlichen Ruhegehalt findet ein 
Anspruch auf Zurückerstattung der an die Pensionskasse bezahlten Eintrittsgelder und 
Jahresbeiträge (Art. 30 Abs. 1 des Körperschaftspensionsgesetzes) nicht statt. 
Wenn die Bestätigung eines nach Ablauf der Wahlperiode wiedergewählten, einer 
körperschaftlichen Pensionskasse auf Grund gesetzlicher Verpflichtung angehörenden Orts- 
vorstehers aus einem der in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Körperschaftspensions- 
gesetzes angeführten Gründe versagt wird, so steht ihm ein Anspruch auf Gewährung 
eines lebenslänglichen Ruhegehalts nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes auch 
dann zu, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen. Liegen aber Gründe 
gegen den Ortsvorsteher vor, welche seine Dienstentlassung im Wege des Disziplinar- 
verfahrens rechtfertigen würden, so steht ihm ein Anspruch auf Ruhegehalt überhaupt 
nicht zu. Darüber, ob die Dienstentlassung gerechtfertigt wäre, entscheidet auf Anrufen 
der Beteiligten und nach Anhörung der betreffenden körperschaftlichen Pensionskasse der 
Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte in der vollen Besetzung von sieben Mitgliedern, 
falls ein dahingehender Ausspruch desselben nicht schon nach Art. 56 Abs. 2 erfolgt ist. 
Stirbt ein nicht wiedergewählter oder nicht wiederbestätigter Ortsvorsteher während 
der Dauer seiner Ruhegehaltsberechtigung (Abs. 1 bis 3), so sind für die Ansprüche 
seiner Hinterbliebenen die Bestimmungen der Art. 18 bis 22 des Körperschaftspensions- 
gesetzes maßgebend. 
Art. 111. 
Wird das Dienstverhältnis eines Gemeindebeamten, welcher der Pensionskasse für 
Körperschaftsbeamte auf Grund gesetzlicher Verpflichtung angehört oder dieser Verpflichtung 
vermöge seiner Teilnahme an einer körperschaftlichen Pensionsanstalt nicht unterliegt 
(Art. 4 des Gesetzes, betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer 
Hinterbliebenen, in der Fassung vom 5. September 1905) und welcher zur Fortführung
	        
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