Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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fertigen würden, so steht ihm kein Anspruch auf zeitlichen oder lebenslänglichen Ruhe- 
gehalt zu. Darüber, ob die Dienstentlassung im Disziplinarweg gerechtfertigt wäre, 
entscheidet auf Anrufen der Beteiligten und nach Anhörung der körperschaftlichen Pen- 
sionskasse, welcher der Beamte angehört, der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte in 
der vollen Besetzung von sieben Mitgliedern. 
Art. 112. 
Soweit nicht in gegenwärtigem Gesetz ein anderes bestimmt ist, bleibt das Gesetz 
vom 25. Juni 1894, betreffend die Amtsenthebung dienstunfähiger Körperschaftsbeamten 
(Reg. Bl. S. 159), und das Gesetz, betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten 
und ihrer Hinterbliebenen, in der Fassung vom 5. September 1905 unberührt. Die 
Bestimmungen des letzteren Gesetzes finden auf die Fälle der Gewährung eines zeitlichen 
Ruhegehalts (Art. 110 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 1) entsprechende Anwendung. 
Art. 113. 
Die Anstellung der Unterbeamten der Gemeinden (Art. 69 sowie Art. 171 Abst. 1 
Ziff. 1) erfolgt, soweit nicht im Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist festgesetzt 
wird, auf dreimonatliche Kündigung. Sie werden vor oder bei Antritt des Dienstes 
durch den Ortsvorsteher auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten 
verpflichtet. 
Im übrigen finden auf sie die Vorschriften der Art. 98 Abs. 1, Art. 99, Art. 100 
Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, Art. 101, Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2 und 3 
und Art. 109 entsprechende Anwendung. 
Art. 114. 
Die für die Beamten und Unterbeamten der Gemeinden in diesem und im zehnten 
Abschnitt getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Beamten und Unterbeamten der 
Stiftungen (vergl. auch Art. 155 Abs. 4).
	        
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