Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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IV. Abschnitt. 
Verwaltung des Gemeindevermögens. 
I. Allgemeines. 
Art. 115. 
Das Gemeindevermögen ist derart zu verwalten, daß es einerseits in seinem Be- 
stand nicht gefährdet wird, und anderseits, soweit dies seine Natur gestattet, einen 
möglichst hohen Ertrag abwirft. 
über die Art der verzinslichen Anlegung des Geldvermögens wird im Wege der 
Verordnung Bestimmung getroffen. 
Soweit das Gemeindevermögen in Waldungen besteht, findet auf die Verwaltung 
desselben das Körperschaftsforstgesetz vom 19. Februar 1902 Anwendung (vbergl. 
Art. 193 Abst. 1). 
Art. 116. 
Der Ertrag des gesamten Gemeindevermögens ist zunächst zur Bestreitung des 
Gemeindeaufwands nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes bestimmt. 
Hinsichtlich der persönlichen Gemeindenutzungen verbleibt es bei den einschlägigen 
Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit. 
Art. 117. 
Denkmale der Kunst und des Altertums, deren Erhaltung vermöge ihres künst- 
lerischen oder wissenschaftlichen Werts oder der an sie sich knüpfenden Erinnerungen im 
öffentlichen Interesse gelegen ist, insbesondere Bauwerke oder Werke der Bildhauerei, 
der Malerei oder des Kunstgewerbes dürfen von der Gemeindebehörde nur nach vor- 
gängiger rechtzeitiger Benachrichtigung des Konservatoriums vaterländischer Kunst= und 
Altertumsdenkmale veräußert, beseitigt, ausgebessert oder sonst verändert werden. Ebenso 
dürfen Urkunden und ältere geschichtlich wertvolle Akten nur nach Benachrichtigung der 
Direktion des Geheimen Haus= und Staatsarchivs veräußert oder vernichtet werden.
	        
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