Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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solchen Grundstücken, die aus Mitteln der laufenden Verwaltung erworben wor- 
den sind; 
2) die Entschädigungen, welche für die übernahme bleibender Lasten auf die Ge- 
meinde geleistet werden; 
3) die der Gemeinde zufallenden Geschenke und Vermächtnisse, wenn sie nicht mit 
der Bestimmung zugewiesen worden sind, daß das Kapital selbst für Zwecke 
der laufenden Verwaltung verwendet werden soll; 
4) bisherige Vermögensteile der Rest= oder der laufenden Verwaltung, deren Ver- 
einigung mit dem Grundstock von den Gemeindekollegien beschlossen worden ist. 
Art. 120. 
Dem Grundstocksvermögen dürfen entnommen werden: 
1) die Entschädigungen für die Ablösung von Reallasten oder sonstigen bleibenden 
Verbindlichkeiten, welche nicht der Gemeinde als solcher auf Grund allgemeiner 
gesetzlicher Vorschriften obliegen; 
2) der Aufwand für die Beschaffung der Grundfläche für die von der Gemeinde 
herzustellenden öffentlichen Gebäude, auch wenn diese keinen Ertrag für die 
Gemeinde abwerfen. 
Im übrigen dürfen Grundstocksmittel zu laufenden Ausgaben nur mit Genehmigung 
der Kreisregierung und für die Regel nur gegen vollständigen Wiederersatz aus Mitteln 
der laufenden Verwaltung verwendet werden. 
3. Führung des Gemeindehaushalts. 
(Taufende Verwaltung.) 
Art. 121. 
Der Gemeindehaushalt wird auf der Grundlage eines jährlichen Voranschlags über 
die Einnahmen und Ausgaben und der Beschlußfassung über die Aufbringung der im 
Falle der Unzulänglichkeit der Einnahmen zur Deckung der Ausgaben erforderlichen 
Mittel geführt. 
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