Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Ausnahmsweise steht die Befugnis zur Anweisung dem Ortsvorsteher zu, wenn 
die Verbindlichkeit der Gemeinde zur Leistung der Ausgabe an sich nicht zweifelhaft ist, 
die Dringlichkeit des Falles aber die vorherige Einholung der Entscheidung des Ge— 
meinderats unmöglich macht. In diesem Fall ist von der erfolgten Anweisung dem 
Gemeinderat nachträglich Kenntnis zu geben und hierüber in geeigneter Weise Vor- 
merkung zu machen. 
Durch Gemeindesatzung kann dem Ortsvorsteher die Ermächtigung zur Anweisung 
von Zahlungen auf die Gemeindekasse für weitere, im einzelnen bezeichnete Fälle inner- 
halb bestimmter Grenzen eingeräumt werden. Auch kann in Gemeinden, in welchen 
mit der unmittelbaren Ausübung der Armenfürsorge besondere Armenpfleger betraut 
sind, diesen durch Gemeindesatzung die Ermächtigung zur Anweisung von Unterstützungen 
innerhalb bestimmter Grenzen eingeräumt werden. 
Wenn im Laufe eines Rechnungsjahres Ausgaben notwendig werden, welche nicht 
auf einer rechtlichen Verbindlichkeit der Gemeinde beruhen und im Voranschlag nicht 
oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen sind, auch nicht aus dem für unvorher- 
gesehene Fälle bestimmten Satze bestritten werden können, so muß zu denselben die 
Zustimmung des Bürgerausschusses eingeholt werden. 
4. Einnahmeüberschüsse. 
(Restverwaltung.) 
Art. 134. 
über die Verwendung der nach Bestreitung aller Bedürfnisse der Gemeinde ein- 
schließlich etwaiger außerordentlicher Ausgaben und nach Abzug des erforderlichen Be- 
triebskapitals verbleibenden Überschüsse ist in der Regel bei Gelegenheit der auf den 
Rechnungsabschluß des betreffenden Jahres folgenden Aufstellung des jährlichen Vor- 
anschlags Beschluß zu fassen. 
Eine Verteilung der liberschüsse ist nur dann zulässig, wenn dieselben nicht von 
zuviel erhobenen Gemeindeumlagen herrühren, und wenn zur Zeit der Verteilung weder 
eine Umlage für Gemeindezwecke stattfindet, noch Gemeindedienste ohne volle von der
	        
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