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teile berührt werden, zu dem Gemeinderat als stimmberechtigte Mitglieder hinzu. über-
steigt in einer großen Stadt die Zahl derselben diejenige der Mitglieder des Gemeinde-
rats mit Ausschluß des Ortsvorstehers, so beschränkt sich die Beteiligung innerhalb der
letzteren Zahl auf die nach der dienstlichen Stellung und bei gleicher dienstlicher Stellung
nach dem Dienstalter ersten Geistlichen. Sind gleichzeitig mehrere Bekenntnisse beteiligt,
so hat zunächst von jedem Bekenntnis ein Geistlicher mitzuwirken, während die weiter
zulässige Zahl auf die beteiligten Bekenntnisse, soweit dieselben noch weitere Ortsgeistliche
besitzen, nach der Zahl der Glaubensgenossen bei der letzten Volkszählung verteilt wird.
Die Leitung der Geschäfte steht dem Ortsvorsteher und dem ersten Ortsgeistlichen
oder deren Stellvertretern gemeinschaftlich zu; dem Geistlichen gebührt die erste ordent-
liche, dem Ortsvorsteher im Falle der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
Wenn Geistliche verschiedener Bekenntnisse an den Verhandlungen über Stiftungs-
angelegenheiten teilnehmen, so kommt der hievor bezeichnete Anteil am Vorsitz dem
Geistlichen des in der Gemeinde überwiegenden Bekenntnisses zu. Unter Geistlichen
desselben Bekenntnisses entscheidet die dienstliche Stellung beziehungsweise das Dienstalter.
Die übrigen Ortsgeistlichen stimmen vor den weiteren Mitgliedern des Kolle-
giums ab.
Art. 154.
Auf Grund eines Beschlusses der Gemeindekollegien kann zum Zweck der Voll-
ziehung des Stiftungsvoranschlags, der Anweisung der einzelnen im Voranschlag vorge-
sehenen Einnahmen und Ausgaben, der speziellen Verwendung der Stiftungserträgnisse
für die stiftungsmäßig bestimmten Zwecke und der Besorgung der laufenden Geschäfte
überhaupt, soweit solche nicht ausdrücklich dem Gemeinderat zugewiesen sind (vergl.
Art. 155 Abs. 2 und 4, Art. 156 Abs. 1, Art. 157 Abs. 1 Ziff. 2 und Abst. 2,
Art. 158 Abs. 2 und 4, Art. 159 und Art. 160 Abs. 2 und 3), ein Ausschuß bestellt
werden, welcher aus dem Ortsvorsteher und zwei bis vier weiteren, vom Gemeinderat
je auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern besteht.
In den Fällen des Art. 153 treten die Ortsgeistlichen des bei der Verwaltung
der Stiftung beteiligten Bekenntnisses zu dem Ausschuß hinzu. Beträgt die Zahl der
Ortsgeistlichen eines Bekenntnisses mehr als zwei, so beschränkt sich diese Beteiligung