Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

393 
auf die nach der dienstlichen Stellung beziehungsweise dem Dienstalter ersten zwei Orts- 
geistlichen des betreffenden Bekenntnisses. Die Bestimmungen in Art. 153 Abs. 2 bis 4 
finden entsprechende Anwendung. 
Im übrigen regelt sich die Geschäftsführung des Ausschusses nach den für die 
Verhandlungen des Gemeinderats bestehenden Vorschriften. 
Art. 155. 
Die Verwaltung der Gemeindestiftungen, soweit solche dem Gemeinderat zusteht 
(Art. 151 bis 153), ist von derjenigen des Gemeindevermögens getrennt zu halten. 
Dem Ermessen des Gemeinderats bleibt es überlassen, ob für dieselben besondere 
Rechner zu bestellen oder ihre Verwaltung dem Gemeindepfleger zu übertragen sei. In 
letzterem Fall kann die über die Verwaltung dieser Stiftungen abzulegende Rechnung 
mit der Gemeindepflegerechnung verbunden werden; es ist aber in letzterer das Vermögen 
der Stiftungen getrennt von den übrigen Bestandteilen des Gemeindevermögens aufzu- 
führen und sind ebenso deren Einnahmen und. Ausgaben abgesondert von denjenigen 
der Gemeinde zu verrechnen. 
über die Verwaltung der in Art. 153 bezeichneten Vermögensteile sowie der Fa- 
milienstiftungen ist stets eine besondere Rechnung zu führen. 
Auf die besonders bestellten Stiftungsrechner finden die für die Gemeindepfleger 
und deren Bestellung bestehenden Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen in 
Art. 100 Abs. 3 und mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß ihre Belohnung 
von den betreffenden Stiftungskassen zu tragen ist. 
Art. 156. 
Die Vereinigung mehrerer Stiftungen zu einem gemeinschaftlichen Stiftungsver- 
mögen kann von den Gemeindekollegien mit Genehmigung des Oberamts, in den großen 
und mittleren Städten mit Genehmigung der Kreisregierung beschlossen werden, wenn 
diese Maßregel im Interesse der Stiftungen gelegen ist, die Erfüllung der Stiftungs- 
zwecke dadurch nicht gefährdet wird, und die Stifter selbst keine entgegenstehende An- 
ordnung getroffen haben. v
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.