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(Art. 153 Abs. 2 und 3), in Gemeinschaft mit dem Stiftungsrechner zu entwerfenden,
der Beschlußfassung der Gemeindekollegien unterliegenden Voranschlags der voraussicht-
lichen Einnahmen und Ausgaben der Stiftung geführt.
Der Voranschlag ist von den großen und mittleren Städten der Kreisregierung,
von den übrigen Gemeinden dem Oberamt in Abschrift vorzulegen. Die Ausfsichtsbe-
hörde hat die Vorlage zu prüfen und, wenn sich hiebei ein Anstand ergibt, die geeig-
nete Verfügung zu dessen Beseitigung zu treffen, nach Beseitigung des Anstands aber,
oder wenn sich kein Anstand ergibt, den Voranschlag für vollziehbar zu erklären. Wird
innerh alb der Frist von einem Monat nach der durch Empfangsbescheinigung nachge-
wiesenen Vorlegung des Voranschlags an die Aussichtsbehörde von dieser gegen den
Voranschlag nicht Einsprache erhoben, so kann derselbe zum Vollzug gebracht werden.
Auf überschreitungen des Voranschlags, welche nicht bloß auf einer rechtlichen Ver-
bindlichkeit beruhen, finden die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Art. 159.
Außer in den durch gegenwärtiges Gesetz sowie durch sonstige Gesetze besonders
bestimmten Fällen ist zu den Beschlüssen des Gemeinderats die Zustimmung des Bürger-
ausschusses erforderlich:
1) bei solchen Verkäufen oder Verpachtungen von Vermögensteilen der Stiftung,
welche nicht im Wege der öffentlichen Versteigerung geschehen, soferne der vor-
aussichtliche Wertsbetrag in großen und mittleren Städten 2000 4, in son-
stigen Gemeinden erster Klasse 1000 , in Gemeinden zweiter Klasse 500
und in Gemeinden dritter Klasse 250 4 übersteigt;
2) bei der Verwilligung außerordentlicher Belohnungen, Gaben oder sonstiger Ver-
günstigungen an Mitglieder des Gemeinderats und beim Abschluß von Ver-
trägen mit solchen ohne vorgängigen öffentlichen Auf= oder Abstreich;
3) bei Nachlässen unbestrittener und einbringlicher Forderungen der Stiftung;
4) bei allen Angelegenheiten, durch welche der Stiftungsvoranschlag bleibend ver-
ändert, der Vermögensbestand der Stiftung und dessen Ertrag für die Zukunft
vermehrt oder vermindert wird.
Die Vorschrift des Art. 53 findet hier entsprechende Anwendung.
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