Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 160. 
über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist regelmäßig nach dem 
Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs Rechnung abzulegen. 
Bei denjenigen Stiftungen, deren voranschlagsmäßige Einnahmen den Betrag von 
500 jährlich nicht übersteigen, kann von den Gemeindekollegien mit Genehmigung 
des Oberamts, in den großen und mittleren Städten mit Genehmigung der Kreis- 
regierung beschlossen werden, daß die Rechnung nur alle zwei oder drei Jahre abzu- 
schließen sei. 
Die Durchsicht, Prüfung und Abhör der Stiftungsrechnungen erfolgt unter ent- 
sprechender Anwendung der in Art. 136 bis 139 getroffenen Bestimmungen. 
Auf die Besorgung des Rechnungswesens der mit den Gemeindepflegen nicht ver- 
einigten Gemeindestiftungen erstreckt sich im übrigen auch die Geltung der Art. 140 
bis 150. 
Art. 161. 
Soweit in vorstehendem (Art. 151 bis 160) keine abweichenden Bestimmungen 
getroffen sind, finden die Vorschriften über die Verwaltung des Gemeindevermögens auf 
die Verwaltung der Stiftungen entsprechende Anwendung. 
VI. Abschnitt. 
Verwaltung der Ortspolizei. 
Art. 162. 
Die Ortspolizei ist nach Maßgabe der jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
zu verwalten. 
Art. 163. 
Die Verwaltung der Ortspolizei erfolgt durch den Ortsvorsteher. 
Der Gemeinderat beschließt — abgesehen von der Erteilung der Zustimmung zu 
ortspolizeilichen Vorschriften im Sinne der Art. 51 und 52 Abs. 2 des Landespolizei- 
strafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg. Bl. S. 391 — nur 
1) über sonstige polizeiliche Verfügungen, welche für fortdauernde Geltung be- 
stimmt sind,
	        
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