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bestimmter polizeilicher Geschäfte aufgestellt werden, welche innerhalb ihres Wirkungs-
kreises die dem Ortsvorsteher zukommenden Befugnisse mit Ausnahme des Vorsitzes im
Gemeinderat oder dessen Abteilungen selbständig auszuüben ermächtigt sind.
Diese Beamten müssen, wenn ihnen die Polizeiverwaltung im ganzen übertragen
werden soll, in den großen Städten die Prüfung für den höheren Justiz= oder Ver-
waltungsdienst, im übrigen mindestens die niedere Dienstprüfung im Departement der
Justiz oder des Innern erstanden haben.
Die Anstellung erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 103. Dieselbe
unterliegt der Bestätigung der Kreisregierung.
Die näheren Bestimmungen über den Wirkungskreis dieser Beamten sind durch
Gemeindesatzung zu treffen.
Die Gemeindesatzung (Abs. 1, 4) bedarf der Genehmigung der Kreisregierung.
Art. 166.
In den Teilgemeinden hat der Anwalt (Art. 176) den Ortsvorsteher in der Ver-
waltung der Polizei zu unterstützen.
In Teilgemeinden im Sinne des Art. 177 sowie in solchen Orten einer aus
mehreren Wohnplätzen bestehenden Gemeinde, welche keine Teilgemeinden im Sinne des
Art. 169 bilden, kann, wofern sie nicht der Sitz des Ortsvorstehers sind, zur Unter-
stützung desselben in der Verwaltung der Polizei ein Anwalt aufgestellt werden. Der-
selbe wird vom Gemeinderat aus der Zahl der in dem betreffenden Ort wohnenden,
zu Gemeindeämtern wählbaren Gemeindebürger auf unbestimmte Zeit bestellt und vom
Oberamt bestätigt. Er erhält eine feste Belohnung aus der Gemeindekasse. Im Falle
des Bedürfnisses muß auf Verlangen des Oberamts die Aufstellung eines Anwalts
erfolgen.
Der Anwalt (Abs. 1 und 2) ist berechtigt, in dringenden Fällen polizeiliche Vor-
kehrungen zu treffen und hinsichtlich der vorläufigen Festnahme von Personen, welche
einer strafbaren Handlung verdächtig sind, die den Polizeibehörden zustehenden Be-
fugnisse auszuüben. Derselbe ist befugt, an Stelle des Ortsvorstehers wegen geringerer
Polizeiübertretungen, namentlich Verfehlungen durchreisender fremder Personen gegen
die Straßen= und Feldpolizei, auf Geldstrafe bis zu fünf Mark und für den Fall der
Uneinbringlichkeit auf einen Tag Haft zu erkennen.