Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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bestimmter polizeilicher Geschäfte aufgestellt werden, welche innerhalb ihres Wirkungs- 
kreises die dem Ortsvorsteher zukommenden Befugnisse mit Ausnahme des Vorsitzes im 
Gemeinderat oder dessen Abteilungen selbständig auszuüben ermächtigt sind. 
Diese Beamten müssen, wenn ihnen die Polizeiverwaltung im ganzen übertragen 
werden soll, in den großen Städten die Prüfung für den höheren Justiz= oder Ver- 
waltungsdienst, im übrigen mindestens die niedere Dienstprüfung im Departement der 
Justiz oder des Innern erstanden haben. 
Die Anstellung erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 103. Dieselbe 
unterliegt der Bestätigung der Kreisregierung. 
Die näheren Bestimmungen über den Wirkungskreis dieser Beamten sind durch 
Gemeindesatzung zu treffen. 
Die Gemeindesatzung (Abs. 1, 4) bedarf der Genehmigung der Kreisregierung. 
Art. 166. 
In den Teilgemeinden hat der Anwalt (Art. 176) den Ortsvorsteher in der Ver- 
waltung der Polizei zu unterstützen. 
In Teilgemeinden im Sinne des Art. 177 sowie in solchen Orten einer aus 
mehreren Wohnplätzen bestehenden Gemeinde, welche keine Teilgemeinden im Sinne des 
Art. 169 bilden, kann, wofern sie nicht der Sitz des Ortsvorstehers sind, zur Unter- 
stützung desselben in der Verwaltung der Polizei ein Anwalt aufgestellt werden. Der- 
selbe wird vom Gemeinderat aus der Zahl der in dem betreffenden Ort wohnenden, 
zu Gemeindeämtern wählbaren Gemeindebürger auf unbestimmte Zeit bestellt und vom 
Oberamt bestätigt. Er erhält eine feste Belohnung aus der Gemeindekasse. Im Falle 
des Bedürfnisses muß auf Verlangen des Oberamts die Aufstellung eines Anwalts 
erfolgen. 
Der Anwalt (Abs. 1 und 2) ist berechtigt, in dringenden Fällen polizeiliche Vor- 
kehrungen zu treffen und hinsichtlich der vorläufigen Festnahme von Personen, welche 
einer strafbaren Handlung verdächtig sind, die den Polizeibehörden zustehenden Be- 
fugnisse auszuüben. Derselbe ist befugt, an Stelle des Ortsvorstehers wegen geringerer 
Polizeiübertretungen, namentlich Verfehlungen durchreisender fremder Personen gegen 
die Straßen= und Feldpolizei, auf Geldstrafe bis zu fünf Mark und für den Fall der 
Uneinbringlichkeit auf einen Tag Haft zu erkennen.
	        
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