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die Gemeindeangehörigkeit) tatsächlich aufgelöst, so ist deren Bezirk sowie das etwa vor-
handene Vermögen derselben unter Berücksichtigung aller örtlichen Verhältnisse einer
anderen, zu derselben Gesamtgemeinde gehörigen Teilgemeinde oder geeigneten Falles
der Gesamtgemeinde zuzuteilen.
Art. 174.
Soweit nicht durch Herkommen oder durch Vertrag zwischen den Beteiligten etwas
anderes bestimmt ist, kommt die Verwaltung der rein örtlichen Gemeindeangelegenheiten,
sowie der für örtliche Zwecke der Teilgemeinde bestimmten Stiftungen im Sinne des
Art. 151 der Teilgemeinde zu, welcher auch die Bestreitung der aus der Verwaltung
ihrer örtlichen Angelegenheiten entspringenden Kosten obliegt.
Zu den letzteren gehören insbesondere die auf dem Markungsbesitz haftenden öffent-
lichen Leistungen; jedoch ist die Gesamtgemeinde berechtigt und auf Verlangen der Ver-
treter sämtlicher ihr zugehörigen Teilgemeinden verpflichtet, die Herstellung und Unter-
haltung öffentlicher Wege, Brücken und Stege, welche für einen größeren Verkehr von
Wichtigkeit sind, selbst zu übernehmen.
Soweit einzelne Teilgemeinden unvermögend sind, die ihnen obliegenden öffentlichen
Verbindlichkeiten allein zu erfüllen, hat die Gesamtgemeinde unterstützend einzutreten.
Darüber, ob und in welchem Umfang von der Gesamtgemeinde eine solche Beihilfe zu
gewähren ist, entscheidet auf Anrufen der Beteiligten der Bezirksrat, in den großen
und mittleren Städten die Kreisregierung. Gegen die Entscheidung steht jedem Betei-
ligten Beschwerde an die höheren Behörden nach Vorschrift der Art. 195 und 197 zu.
Art. 175.
Die Vertretung der Teilgemeinde und die Verwaltung ihrer örtlichen Angelegen-
heiten kommt in denjenigen Teilgemeinden, welche wenigstens zwanzig zur Teilnahme
an den Wahlen der Teilgemeinde berechtigte Gemeindebürger (Art. 13 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit) zählen, einem Teil-
gemeinderat von mindestens drei Mitgliedern zu. Derselbe besteht aus dem Ortsvor-
steher, in Nebenorten dem Anwalt (Art. 176) als Vorsitzendem und den in der Teil-
gemeinde wohnhaften Mitgliedern des Gesamtgemeinderats. Soweit die letzteren mangeln
oder zur Ausfüllung der durch Satzung der Gesamtgemeinde bestimmten Zahl von Teil-
gemeinderatsmitgliedern nicht ausreichen, werden die erforderlichen weiteren Mitglieder