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Wenn der Beschluß nur eine Benachteiligung einzelner enthält, kann er nur auf
rechtzeitig erhobene Beschwerde außer Wirkung gesetzt oder abgeändert werden.
Art. 188.
Unterläßt die zuständige Gemeindebehörde, eine der Gemeinde gesetzlich obliegende
öffentliche Verbindlichkeit (Art. 186 Abs. 1 Ziff. 2) zu erfüllen, so ist die Verbindlichkeit,
wenn diese ganz oder teilweise bestritten wird, durch die zuständige Staatsbehörde nach
vorheriger Vernehmung der die Verbindlichkeit nicht erfüllenden Gemeindebehörde unter
Anführung der Gründe festzustellen.
Ist die Verbindlichkeit endgültig festgestellt, so hat das Oberamt, in den großen
und mittleren Städten die Kreisregierung der Gemeindebehörde die Erfüllung derselben
binnen angemessener Frist aufzugeben.
Wird dieser Auflage nicht rechtzeitig entsprochen, so können die zum Vollzug nötigen
Verfügungen an Stelle der Gemeindebehörde von dem Oberamt, in den großen und
mittleren Städten von der Kreisregierung getroffen werden, insbesondere können von der
Staatsaufsichtsbehörde die notwendigen Ausgaben in den Voranschlag des Gemeindehaus-
halts oder in einen Nachtrag zu demselben eingestellt und die zur Beschaffung der Mittel
erforderlichen Umlagen angeordnet werden.
Art. 189.
Werden die gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsführung in Angelegenheiten
der Gemeindeverwaltung (Art. 186 Abs. 1 Ziff. 3) verletzt, so sind die Gemeindebehörden
zu deren Beachtung von der Ausfsichtsbehörde anzuhalten.
Art. 190.
Außer in den besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung der Regierungs-
behörde zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gemeinderats und zur Vollziehbarkeit derselben
auch dann notwendig:
1) wenn einem Mitglied des Gemeinderats eine neue oder erhöhte Besoldung, ein
Wartgeld oder ein Ruhegehalt verwilligt wird, sofern der Betrag derselben und
die Voraussetzungen ihrer Verwilligung nicht durch Gesetz oder Gemeindesatzung
bestimmt sind und die Verwilligung in den mittleren Städten den Betrag von
500 J, in Gemeinden erster Klasse 300 44, in Gemeinden zweiter Klasse 2004
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