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4) bei der Veräußerung und dinglichen Belastung von sonstigem Grundeigentum
oder diesem gleichzuachtenden Rechten der Stiftung, wenn deren Wert in den
großen und mittleren Städten und in den Gemeinden erster Klasse 2000 4,
in den Gemeinden zweiter Klasse 1000 — und in den Gemeinden dritter Klasse
500 + übersteigt;
5) bei Kapitalaufnahmen, durch welche der Schuldenstand der Stiftung vermehrt
wird, wofern es sich nicht um die bloß vorübergehende Eingehung einer Schuld
zur Bestreitung solcher voranschlagsmäßigen Ausgaben handelt, für welche die
Deckungsmittel im Stiftungsvoranschlag vorgesehen sind, aber erst im weiteren
Verlauf des Rechnungsjahrs eingehen, sowie bei der Feststellung der Schulden-
tilgungspläne;
6) bei der übernahme neuer Verbindlichkeiten auf die Stiftung.
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist in den Fällen der Ziff. 1 und 2 hin-
sichtlich der kleineren Städte und Landgemeinden das Oberamt (vergl. Art. 191), in den
übrigen Fällen die Kreisregierung. Die Bestimmung des Art. 190 Abs. 2 zweiter Satz
gilt auch hier.
In den Fällen der Ziff. 3 ist vor der Genehmigung die Oberkirchenbehörde des
beteiligten Bekenntnisses zu einer Außerung vom kirchlichen Standpunkt aus zu veran-
lassen. Bei entstehenden Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Ministerium des
Innern.
Art. 193.
Hinsichtlich der Aufsicht der Staatsbehörden über die Bewirtschaftung der Gemeinde-
und Stiftungswaldungen bleiben die Vorschriften des Körperschaftsforstgesetzes vom
19. Februar 1902 in Kraft, jedoch tritt gegenüber den großen und mittleren Städten
die Zuständigkeit der Kreisregierung an Stelle derjenigen des Oberamts mit der Maß-
gabe, daß über Beschwerden gegen Verfügungen der Kreisregierung (Art. 14 des Körper-
schaftsforstgesetzes) das Ministerium des Innern nach Vernehmung der Körperschaftsforst-
direktion zu erkennen hat.
Ebenso verbleibt es bezüglich der Aufsicht über die Handhabung der streitigen Ge-
richtsbarkeit durch die Gemeindebehörden, sowie über die denselben durch Gesetz oder Ver-