Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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4) bei der Veräußerung und dinglichen Belastung von sonstigem Grundeigentum 
oder diesem gleichzuachtenden Rechten der Stiftung, wenn deren Wert in den 
großen und mittleren Städten und in den Gemeinden erster Klasse 2000 4, 
in den Gemeinden zweiter Klasse 1000 — und in den Gemeinden dritter Klasse 
500 + übersteigt; 
5) bei Kapitalaufnahmen, durch welche der Schuldenstand der Stiftung vermehrt 
wird, wofern es sich nicht um die bloß vorübergehende Eingehung einer Schuld 
zur Bestreitung solcher voranschlagsmäßigen Ausgaben handelt, für welche die 
Deckungsmittel im Stiftungsvoranschlag vorgesehen sind, aber erst im weiteren 
Verlauf des Rechnungsjahrs eingehen, sowie bei der Feststellung der Schulden- 
tilgungspläne; 
6) bei der übernahme neuer Verbindlichkeiten auf die Stiftung. 
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist in den Fällen der Ziff. 1 und 2 hin- 
sichtlich der kleineren Städte und Landgemeinden das Oberamt (vergl. Art. 191), in den 
übrigen Fällen die Kreisregierung. Die Bestimmung des Art. 190 Abs. 2 zweiter Satz 
gilt auch hier. 
In den Fällen der Ziff. 3 ist vor der Genehmigung die Oberkirchenbehörde des 
beteiligten Bekenntnisses zu einer Außerung vom kirchlichen Standpunkt aus zu veran- 
lassen. Bei entstehenden Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Ministerium des 
Innern. 
Art. 193. 
Hinsichtlich der Aufsicht der Staatsbehörden über die Bewirtschaftung der Gemeinde- 
und Stiftungswaldungen bleiben die Vorschriften des Körperschaftsforstgesetzes vom 
19. Februar 1902 in Kraft, jedoch tritt gegenüber den großen und mittleren Städten 
die Zuständigkeit der Kreisregierung an Stelle derjenigen des Oberamts mit der Maß- 
gabe, daß über Beschwerden gegen Verfügungen der Kreisregierung (Art. 14 des Körper- 
schaftsforstgesetzes) das Ministerium des Innern nach Vernehmung der Körperschaftsforst- 
direktion zu erkennen hat. 
Ebenso verbleibt es bezüglich der Aufsicht über die Handhabung der streitigen Ge- 
richtsbarkeit durch die Gemeindebehörden, sowie über die denselben durch Gesetz oder Ver-
	        
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