Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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X. Abschnitt. 
Handhabung der Disziplin gegen Mitglieder der Gemeindekollegien, 
Beamte und Unterbeamte der Gemeinden. 
Art. 198. 
Die Mitglieder der Gemeinde-(Teilgemeinde-kollegien, sowie die Beamten und 
Unterbeamten der Gemeinden (vergl. auch Art. 114), welche die ihnen obliegenden Dienst- 
pflichten verletzen, insbesondere durch ihr Verhalten in oder außer dem Amt sich nicht 
der Achtung, die ihre amtliche Stellung erfordert, würdig zeigen, haben die Disziplinar- 
bestrafung wegen Dienstvergehens verwirkt. 
Die Ausübung des Mandats für den Reichstag oder Landtag ist als Verletzung 
der Dienstpflichten nicht anzusehen. Die durch die Stellvertretung erwachsenen Kosten 
sind von den besoldeten Gemeindebeamten insoweit zu tragen, als sie nicht durch Beschluß 
der Gemeindekollegien ganz oder teilweise auf die Gemeinde übernommen werden. 
Art. 199. 
Die Disziplinarstrafen bestehen in 
1) Ordnungsstrafen und zwar 
a. Verweis, 
b. Geldstrafe bis zu 100 A, bei besoldeten Beamten bis zum Betrag des ein- 
monatlichen festen Gehalts, wenn dieser Betrag höher ist als 100 44; 
2) Entfernung vom Amt und zwar 
a. Amtsenthebung (Art. 209 Abs. 1), 
b. Dienstentlassung (Art. 209 Abs. 2). 
Welche dieser Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Er- 
heblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das gesamte Verhalten des 
Angeschuldigten zu ermessen. 
Auf Entfernung vom Amt kann auch wegen solcher Handlungen, deren Mitglieder 
der Gemeindekollegien oder Gemeindebeamte vor der Amtsübernahme sich schuldig gemacht 
haben, erkannt werden, wenn dadurch ihr Ansehen in dem Grade geschmälert ist, daß 
diese Maßregel als geboten erscheint.
	        
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