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4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch, den 25. April ds. Js.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Sonntag, den 22. April ds. Is., zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den 8§8§ 13, 15 und 15 a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab-
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor-
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvor-
steher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal
zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen.
Den Oberämtern ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. In denjenigen
Orten, in welchen gemäß § 15 Abs. 2 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer
zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den
Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das
Nebenzimmer in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur von
dem Wahllokal aus betreten werden kann.
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a
bis 18 c des Landtagswahlgesetzes und die §8§ 11 bis 22 der Vollzugsverfügung mit
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind,
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen
Stimmzettel vorgeschrieben ist. Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den
Wählern mit Ausnahme des am Schluß des § 18 der Vollzugsverfügung angeführten
Falles der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen
stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.