Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

41 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch, den 25. April ds. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Sonntag, den 22. April ds. Is., zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und 
den 8§8§ 13, 15 und 15 a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab- 
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor- 
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein 
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvor- 
steher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal 
zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen. 
Den Oberämtern ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. In denjenigen 
Orten, in welchen gemäß § 15 Abs. 2 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer 
zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den 
Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das 
Nebenzimmer in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur von 
dem Wahllokal aus betreten werden kann. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18 c des Landtagswahlgesetzes und die §8§ 11 bis 22 der Vollzugsverfügung mit 
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor 
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, 
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen 
Stimmzettel vorgeschrieben ist. Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den 
Wählern mit Ausnahme des am Schluß des § 18 der Vollzugsverfügung angeführten 
Falles der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen 
stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.