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Art. 228.
Die Urteile des Disziplinarhofs unterliegen weder dem Einspruche noch einem
ordentlichen Rechtsmittel; dagegen kann sowohl von der Kreisregierung als von dem
Verurteilten die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens bei dem Disziplinarhof aus
solchen Gründen beantragt werden, welche nach der Strafprozeßordnung die Wieder-
aufnahme des durch rechtskräftiges Urteil beendigten Strafverfahrens auf den Antrag
der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Verurteilten rechtfertigen.
Ein Antrag, welcher auf die Behauptung einer strafbaren Handlung als den gesetz-
lichen Grund der Wiederaufnahme gestützt werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen
dieser Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung
oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an
Beweis nicht erfolgen kann.
Zum Nachteil eines Freigesprochenen oder eines Verurteilten findet die Wieder-
aufnahme des Verfahrens nur vor Ablauf von fünf Jahren vom Tage der Verkündung
der betreffenden Entscheidung an statt.
Art. 229.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist schriftlich zu stellen,
derselbe muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme, sowie die Beweismittel angeben.
über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Disziplinarhof ohne mündliche
Verhandlung.
Wird der Antrag für zulässig befunden, so verordnet der Disziplinarhof die Auf-
nahme der angetretenen Beweise durch einen beauftragten Beamten. Nach dem Schlusse
der Beweisaufnahme find der Antragsteller und dessen Gegner unter Bestimmung einer
Frist zur ferneren Erklärung aufzufordern.
Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung verworfen, wenn die aufgestellten
Behauptungen nach dem Ermessen des Disziplinarhofs durch die erhobenen Beweise keine
genügende Bestätigung gefunden haben.
Andernfalls verordnet der Disziplinarhof die Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Erneuerung der mündlichen Verhandlung.
Einem früher Verurteilten, dessen Schuldlosigkeit an den Tag. kommt, ist der von
ihm nicht verschuldete Schaden durch die Staatskasse zu ersetzen, vorbehältlich des Rück-
griffs an die Schuldigen.