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Art. 230.
Die Beschlüsse der Kreisregierung, welche auf
1) Einstellung des Verfahrens nach geschlossener Voruntersuchung entgegen dem
Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft (Art. 218 Abs. 1),
2) Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach erfolgter Einstellung (Art. 219),
3) Verweisung der Sache vor den Disziplinarhof (Art. 221 Abs. 1) und
4) Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach er-
folgtem Urteil des Disziplinarhofs (Art. 228 Abf. 1)
lauten, bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
Art. 231.
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (Art. 210) der Angeschuldigte ver-
urteilt wird, ist er schuldig, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu erstatten.
Hierüber entscheidet das Disziplinarurteil.
Die Kosten des in Anwendung des Art. 220 eingestellten Verfahrens können durch
Beschluß der Kreisregierung oder nach erfolgter Verweisung durch Beschluß des Disziplinar-
hofs dem Angeschuldigten auferlegt werden.
Die Kosten des Disziplinarverfahrens, welche durch schuldhaftes Verhalten dritter
Personen erwachsen find, können durch Beschluß der Kreisregierung oder durch Urteil des
Disziplinarhofs dem Schuldigen, nachdem derselbe gehört worden ist, auferlegt werden.
Soweit die Kosten des Verfahrens nicht von dem Angeschuldigten oder einem Dritten
zu tragen sind, fallen dieselben der Staatskasse zur Last.
Gegen die von der Kreisregierung beschlossene Zuscheidung der Kosten ist Beschwerde
an das Ministerium des Innern statthaft, welches endgültig entscheidet.
Art. 232.
Die vorläufige Dienstenthebung von Mitgliedern der Gemeindekollegien, von Beamten
und Unterbeamten der Gemeinden (Suspension vom Amte) tritt kraft des Gesetzes ein,
wenn im gerichtlichen Strafverfahren ihre Verhaftung verfügt oder gegen sie ein noch
nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes
nach sich zieht, oder wenn sie eine gegen sie erkannte Freiheitsstrafe antreten.
Die Suspension dauert bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Aufhebung der