Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Haft oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch welches 
der Suspendierte zu einer andern als der bezeichneten Strafe verurteilt wird, im Falle 
der Verbüßung einer Freiheitsstrafe bis zu deren Beendigung. 
Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, bis 
das Urteil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Verur— 
teilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit der Verschiebung oder der 
Unterbrechung eine Gehaltsschmälerung (Art. 234) nicht ein. Dasselbe gilt für die in 
Abs. 2 dieses Artikels erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben 
von der Kreisregierung die Suspension vom Amte auf Grund des Art. 233 Abs. 1 ver- 
fügt wird. 
Art. 233. 
Die Kreisregierung kann die Suspension, sobald gegen eine der in Art. 232 Abs. 1 
bezeichneten Personen ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines 
förmlichen Disziplinarverfahrens verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen 
oder anderen Verfahrens verfügen. 
Gegen diese Verfügung steht dem Suspendierten Beschwerde an das Ministerium 
des Innern zu, welche jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. 
Art. 234. 
Während der Suspension wird vom Ablauf des Monats ab, in welchem dieselbe 
verfügt worden ist, die Hälfte des festen Gehalts des Suspendierten innebehalten. 
Im Fall der Notlage des Suspendierten kann die Innebehaltung des Gehalts auf 
den vierten Teil beschränkt werden. Die Verfügung hierüber steht der Kreisregierung 
zu, vorbehältlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern, welche jedoch keine auf- 
schiebende Wirkung hat. 
Wird der Suspendierte im förmlichen Disziplinarverfahren zur Entfernung vom 
Amt verurteilt oder wird das Verfahren gegen ihn auf Grund des Art. 220 unter Auf- 
erlegung der Untersuchungskosten eingestellt, so ist der innebehaltene Teil des Gehalts zu 
den durch die Stellvertretung des Suspendierten verursachten Kosten, der etwaige Rest 
zu den Untersuchungskosten (Art. 231) zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den 
Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Suspendierte nicht verpflichtet. Der zu den Kosten 
nicht verwendete Teil des Gehalts wird dem Suspendierten nachbezahlt.
	        
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