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Haft oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch welches
der Suspendierte zu einer andern als der bezeichneten Strafe verurteilt wird, im Falle
der Verbüßung einer Freiheitsstrafe bis zu deren Beendigung.
Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, bis
das Urteil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Verur—
teilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit der Verschiebung oder der
Unterbrechung eine Gehaltsschmälerung (Art. 234) nicht ein. Dasselbe gilt für die in
Abs. 2 dieses Artikels erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben
von der Kreisregierung die Suspension vom Amte auf Grund des Art. 233 Abs. 1 ver-
fügt wird.
Art. 233.
Die Kreisregierung kann die Suspension, sobald gegen eine der in Art. 232 Abs. 1
bezeichneten Personen ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen
oder anderen Verfahrens verfügen.
Gegen diese Verfügung steht dem Suspendierten Beschwerde an das Ministerium
des Innern zu, welche jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.
Art. 234.
Während der Suspension wird vom Ablauf des Monats ab, in welchem dieselbe
verfügt worden ist, die Hälfte des festen Gehalts des Suspendierten innebehalten.
Im Fall der Notlage des Suspendierten kann die Innebehaltung des Gehalts auf
den vierten Teil beschränkt werden. Die Verfügung hierüber steht der Kreisregierung
zu, vorbehältlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern, welche jedoch keine auf-
schiebende Wirkung hat.
Wird der Suspendierte im förmlichen Disziplinarverfahren zur Entfernung vom
Amt verurteilt oder wird das Verfahren gegen ihn auf Grund des Art. 220 unter Auf-
erlegung der Untersuchungskosten eingestellt, so ist der innebehaltene Teil des Gehalts zu
den durch die Stellvertretung des Suspendierten verursachten Kosten, der etwaige Rest
zu den Untersuchungskosten (Art. 231) zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den
Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Suspendierte nicht verpflichtet. Der zu den Kosten
nicht verwendete Teil des Gehalts wird dem Suspendierten nachbezahlt.