Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Wird der Suspendierte im förmlichen Disziplinarverfahren freigesprochen oder wird 
das Verfahren abgesehen von dem Fall einer mit der Auferlegung der Untersuchungs- 
kosten verbundenen Einstellung nach Art. 220 ohne Verhängung einer Ordnungsstrafe 
eingestellt, so muß ihm der innebehaltene Teil des Gehalts vollständig nachbezahlt 
werden. Wird er durch Urteil des Disziplinarhofs oder durch bei der Einstellung 
ergehende Verfügung der Kreisregierung (Art. 218) mit einer bloßen Ordnungsstrafe 
belegt, so ist ihm der innebehaltene Gehaltsteil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht 
zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten sowie der Ordnungsstrafe erforder- 
lich ist; ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten sindet in diesem Falle nicht statt. 
Die Stellvertretungskosten, welche während einer im Laufe eines gerichtlichen Straf- 
verfahrens eingetretenen Suspension erwachsen, sind aus dem innebehaltenen Teil des 
Gehalts, soweit dieser zureicht, zu bestreiten, wenn 
1) durch rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil auf eine Strafe erkannt wird, welche 
von selbst den Verlust des Amtes nach sich zieht, oder wenn 
2) im unmittelbaren Anschluß an das gerichtliche Verfahren (Art. 201) das förm- 
liche Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgeführt wird und dieses Verfahren 
entweder zur Entfernung des Angeschuldigten vom Amte führt oder auf Grund 
von Art. 220 unter Zuscheidung der Untersuchungskosten an den Angeschuldigten 
eingestellt wird. 
In gleicher Weise sind die während der Verbüßung einer gerichtlich erkannten Freiheits- 
strafe erwachsenden Stellvertretungskosten zu decken. Soweit hienach der innebehaltene 
Teil des Gehalts nicht zu den Kosten zu verwenden ist, wird er auch in diesen Fällen 
dem Suspendierten nachbezahlt. 
Art. 235. 
Die Kosten der Stellvertretung eines suspendierten Gemeindebeamten oder Unter- 
beamten sind insoweit, als sie aus dem innebehaltenen Teil des Gehalts des Beamten 
nicht gedeckt werden können, von der betreffenden Körperschaft zu tragen. 
Art. 236. 
Wenn Gefahr auf Verzug ist, kann einem Gemeindebeamten oder Unterbeamten 
auch von der vorgesetzten Gemeindebehörde oder von solchen Aufsichtsbehörden, die seine 
Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen
	        
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